Erschienen in:
23.07.2014 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
hc, sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 7-8/2014
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Auszug
Die kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Übersendung von Abrechnungsdaten an die Krankenkassen die Vertragszahnärzte namentlich zu nennen. Dies hat das Bundessozialgericht (Az. B 6 KA 19/13 R) in Kassel entschieden und gab damit nach mehrjährigem Rechtsstreit der AOK Bayern nun uneingeschränkt Recht. Eine Pseudonymisierung der Zahnarztnummer ist dem obersten deutschen Sozialgericht zufolge jedoch nicht mit dem Sozialgesetzbuch vereinbar. Bisher wurde bei der zahnärztlichen Abrechnung der Name des Vertragszahnarztes für die Krankenkasse je Behandlungsfall gesondert verschlüsselt. Damit war aber, so das BSG, eine praxisbezogene Abrechnung nicht möglich. Die Grundsatzentscheidung des BSG gilt für alle Krankenkassenarten. …