Erschienen in:
03.09.2014 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 9/2014
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Auszug
Auf Arztbewertungsseiten im Internet wird allerhand Unsinn verbreitet, mitunter sind die Kommentare unfair und gemein. Will ein Arzt sich dagegen wehren und dem Schmähkritiker die Leviten lesen, hat er schlechte Karten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden: Ein Arzt, der seine Persönlichkeitsrechte durch Kritik im Internet verletzt sah und auf die Herausgabe des Namens eines Schmähkritikers klagte, darf die Identität des Nutzers nicht erfahren. Der BGH sieht in seinem Urteil für die Herausgabe der persönlichen Daten der Nutzer keine Rechtsgrundlage im deutschen Telemediengesetz. Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut in Deutschland. Die Daten, mit denen sich der Nutzer anmeldet und die beim Dienstanbieter hinterlegt sind, dürfen nur für bestimmte Zwecke herausgegeben werden: etwa zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wie von dem Arzt geltend gemacht, zählt nicht dazu. Allerdings gelten bei den Portalen auch bisher schon gewisse Regeln, um Schmähkritik vorzubeugen: Freitext-Kommentare beispielsweise dürfen nur nach redaktioneller Kontrolle veröffentlicht werden, ehrverletzende Beiträge müssen auf Wunsch des Arztes entfernt werden. Außerdem verlangt die Aufsichtsbehörde für Datenschutz und Wirtschaft, dass Ärzte von den Portalen über Bewertungen informiert werden müssen (Az. VI ZR 345/13). …