Erschienen in:
29.05.2015 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 6/2015
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Auszug
Das Patientenrechtegesetz birgt einige Tücken – beispielsweise die, dass Behandlungsfehler geltend gemacht werden können, wenn die entsprechende Aufklärung für die Behandlung im Vorfeld fehlt. Das Kammergericht Berlin hat dazu festgestellt, dass an eine „ordnungsgemäße Risikoaufklärung keine ungerechten und übertriebenen Anforderungen zu stellen sind“. Liegen daher Anhaltspunkte für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch vor, solle dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung in der gebotenen Weise geschehen ist. Dies gelte auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich aus verständlichen Gründen viele Patienten im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche nicht mehr erinnern. Im zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob bei einem kranken Mädchen die Milz ganz oder teilweise entfernt werden sollte. Nach einem schwerwiegenden Zusammenbruch des Kindes nach der Teilentfernung des Organs beklagten die Eltern, dass sie über die Alternative nicht aufgeklärt worden seien. Das Kammergericht ging davon aus, das die Aufklärung gewissenhaft stattgefunden habe und sich die Eltern bewusst für die Teilentfernung der Milz entschieden hätten. Az. 20 U 246/13 …