Erschienen in:
02.02.2016 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 2/2016
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Auszug
Es liegt ja durchaus im Trend, schnell mal eben per WhatsApp oder einem anderen Messenger-Dienst zu kommunizieren: kurz, knapp, effektiv. Dies dachte sich wohl auch eine Zahnärztin aus Österreich, die ihre Angestellte kurzerhand per WhatsApp kündigte. Das Schreiben für die Kündigung hatte die Praxisinhaberin schon fertig, mit Stempel und Unterschrift, allerdings nahte die Kündigungsfrist — und so fotografierte sie die Kündigung und stellte ihrer Mitarbeiterin das Foto per Messenger zu. Fristgerecht, wie sie meinte, zum 31. Oktober. Das „echte“ Schriftstück wurde per Post erst am darauffolgenden 4. November zugestellt. Die Mitarbeiterin war der Ansicht, dass das Foto nicht als Kündigung gelte, da es die erforderliche Schriftlichkeit nicht erfüllte. Die schriftliche Kündigung sei ihr tatsächlich erst nach der Frist für eine mögliche Kündigung zugegangen, deshalb müsse sie noch zwei Monate länger beschäftigt werden — so wie es der Arbeitsvertrag vorsehe. Die ersten beiden Instanzen vor Gericht waren sich nicht einig, weshalb der Oberste Gerichtshof Österreichs eine Klärung herbeiführen musste. Festlegen wollte auch der sich nicht, was die Rechtswirksamkeit solcher Fotos betrifft. Formgebote seien auf den jeweiligen Zweck hin zu überprüfen, deshalb gelte es, dies im Einzelfall festzustellen. Im Fall der Zahnarzthelferin allerdings waren sich die Richter einig, dass ein auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto die Kündungserklärung nicht erfülle, da es nur die Darstellung auf dem Display gebe — den Inhalt des Schreibens könne man daraus unter Umständen nicht einwandfrei entnehmen. In Deutschland übrigens ist die Kündigung per WhatsApp, SMS oder auch per E-Mail laut Gesetz ausgeschlossen: Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es zur Schriftform der Kündigung eindeutig: „Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ (BGB, § 623) …