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Erschienen in: Der Freie Zahnarzt 10/2015

03.10.2015 | recht steuern wirtschaft

Ausgestiegen

verfasst von: sas

Erschienen in: Der Freie Zahnarzt | Ausgabe 10/2015

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Auszug

Augen auf beim Praxiskauf: Nimmt der Ehepartner eines (Zahn-)Arztes ein Darlehen mit einer Grundschuld an seinem Grundstück auf, um den Kauf oder die Erweiterung der Praxisräume zu finanzieren, kann dies im Falle einer Trennung für den (Zahn-)Arzt durchaus sehr unangenehm werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte jüngst, dass der das Darlehen absichernde (Ex-)Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe die Befreiung von der Grundschuld verlangen kann. Zugrunde liegt der Entscheidung ein Fall, der zehn Jahre in die Vergangenheit zurückreicht. 2005 reichte ein Arzt die Scheidung von seiner Frau ein — die allerdings hatte diverse Darlehen zur Finanzierung medizinischer Geräte abgesichert. Da der dann Ex-Ehemann sich weigerte, sie von den Grundschulden hinsichtlich des Kredits zu befreien und die Kredite abzulösen, reichte die Frau Klage ein. Danach stritt sie sich durch mehrere Instanzen, die sich uneins waren, ob ein Anspruch auf Grundschuldbefreiung gegeben war. Der BGH zog nun, im Jahr 2015, einen Schlussstrich: Eine Grundschuldbefreiung kann grundsätzlich verlangt werden. Allerdings — so der salomonische Richterspruch — müssen dabei die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten „angemessen“ berücksichtigt werden. Az. XII ZR 61/13 …
Metadaten
Titel
Ausgestiegen
verfasst von
sas
Publikationsdatum
03.10.2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Der Freie Zahnarzt / Ausgabe 10/2015
Print ISSN: 0340-1766
Elektronische ISSN: 2190-3824
DOI
https://doi.org/10.1007/s12614-015-5898-y

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