Erschienen in:
03.12.2014 | recht steuern wirtschaft
Ausreichend
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 12/2014
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Auszug
Ein Zahnarzt kann ein rund 5200 Euro teures Luxushandy nicht als Betriebsausgabe in seiner Einkommenssteuererklärung absetzen. Ein hochwertiges Telefon eines Luxusherstellers mit Eigenschaften, die über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehen, ist bei einem Zahnarzt nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären und zudem unangemessen. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend, hatte bereits das zuständige Finanzamt festgestellt und betonte, ein „normales“ Handy sei ausreichend, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an zwei bis drei Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten. Der klagende Zahnarzt hatte sich darauf berufen, dass er ein besonders widerstandsfähiges Mobiltelefon mit besonders gutem Empfang erworben habe, das er für etwa zehn Jahre und damit länger als günstigere Modelle nutzen könne. Zudem sei die gesamte Ausstattung seiner Praxis sehr hochwertig, so dass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde. Das Gericht folgte der Argumentation des Zahnarztes jedoch nicht (FG Rheinland-Pfalz, Az. 6 K 2137/10). …