Erschienen in:
03.10.2015 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
Diskriminiert
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 10/2015
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Auszug
Mit einer Kündigung aus Altersgründen begeben sich Arbeitgeber auf sehr dünnes Eis. Dies hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt erneut deutlich klargestellt. Es ging um den umstrittenen Passus in einer Kündigung, der „inzwischen pensionsberechtigt“ lautete. Das BAG hält dies für eine altersdiskriminierende Äußerung des Arbeitgebers. Diese ist immer unzulässig — und die Kündigung damit hinfällig. Geklagt hatte eine 65-jährige Arzthelferin, die 22 Jahre lang in einer Praxis beschäftigt gewesen war. Zuletzt war sie überwiegend im Labor tätig — und dies sollte betriebsbedingt so umstrukturiert werden, dass ihr Arbeitsplatz wegfiel. Gekündigt wurde ihr allerdings unter anderem mit dem Hinweis auf ihre Pensionsberechtigung. Ihre jüngeren Kolleginnen waren nicht betroffen. Eventuell war das Vorgehen des Arbeitgebers sogar gut gemeint, aber keinesfalls gut gemacht. Das sah auch das BAG so und ließ die weiteren Begründungen, die eine Kündigung durchaus gerechtfertigt hätten, nicht gelten. Nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) ist jede Form der Benachteiligung wegen des Alters verboten. Ob und welcher Höhe die Frau nun eine Entschädigung bekommt, muss noch geklärt werden — die Vorinstanz arbeitet daran. Az. 6 AZR 457/14 …