Erschienen in:
30.04.2016 | GOÄ | praxis
GOZ-Tipp
Einfluss von Beihilferichtlinien auf die private Zahnheilkunde?
verfasst von:
Dr. Peter H. G. Esser
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 5/2016
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Zusammenfassung
Eine Bestimmung lautet: „Der Ansatz der Nummern 15, 30, 31 und 34 GOÄ ist im Zusammenhang mit zahnärztlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht gerechtfertigt.“ Die Ziffern Ä15 (Einleitung flankierender Therapie bei ambulanter Chronikerbetreuung), Ä30, Ä31 (Homöopathieanamnese und -behandlung) und Ä34 (Erörterung der Auswirkungen bei nachhaltig lebensverändernder Erkrankung) sind gemäß novelliertem § 6 (2) GOZ ausdrücklich für Zahnärzte ansetzbar.