Wer seine Patienten vor der drohenden Behandlung mit Radiomusik im Wartezimmer beruhigen will, kann das - entgegen der Forderung der GEMA - ohne Weiteres tun. Denn Gebühren an die Verwertungsgesellschaft fallen dabei nämlich nicht an, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied.
22.06.2015 | Online-Artikel
Niederlage für die GEMA