Erschienen in:
03.09.2014 | recht steuern wirtschaft
Grober Fehler
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 9/2014
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Auszug
Ein Langzeitprovisorium, das der Zahnarzt zu früh einsetzt, ist laut dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm als „grober zahnärztlicher Behandlungsfehler“ anzusehen. Zugrunde liegt dem Urteil der Fall einer 37-jährigen Frau, die sich mit Zahn- und Kopfschmerzen in Behandlung begab und von ihrem Zahnarzt mit einer Protrusionsschiene versorgt wurde, um eine Kieferfehlstellung zu korrigieren. Nachdem die Beschwerden zunächst nicht nachließen, entfernte der Zahnarzt im Oktober 2003 die Amalgamfüllungen der Patientin und schliff die Zähne für den geplanten Einsatz von Interimszahnersatz ab, den er kurze Zeit später einsetzte. Die Beschwerden der Frau verstärkten sich, ein Krankenhausaufenthalt folgte. Die Provisorien wurden entfernt. Der Gesundheitszustand verbesserte sich, die Schmerzen allerdings waren bereits chronisch geworden. Die 37-Jährige klagte gegen ihren Zahnarzt. Das OLG Hamm sprach der Patientin nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro zu. Einem Gutachten zufolge sei die Behandlung des Zahnarztes grob fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin provisorisch prothetisch versorgt, obwohl die Position des Unterkiefers durch die Schienentherapie noch nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Ein grober Behandlungsfehler liege vor, weil die zu fordernde Zeit der Beschwerdefreiheit deutlich unterschritten worden sei (Az. 26 U 14/13). …