Erschienen in:
31.03.2015 | recht steuern wirtschaft
Klare Ansage
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 4/2015
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Auszug
Mit einer Kostenerstattung der Krankenkasse für Zahnersatz in Höhe des Festzuschusses kann ein Patient nur dann rechnen, wenn die Kasse vorab den Heil- und Kostenplan überprüft habe. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach Versorgung mit Zahnersatz dann nicht besteht, wenn der Heil- und Kostenplan nicht vorab der Krankenkasse vorgelegt wurde. Im zugrunde liegenden Fall war der Patient freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse. Dieser legte er nach der Behandlung die Rechnung seiner Zahnärztin für die Versorgung mit Zahnersatz vor. Die Kasse lehnte die Kostenerstattung ab, weil sie nicht vorab die Notwendigkeit der Behandlung überprüfen konnte, wie dies durch die Vorlage des Heil- und Kostenplans möglich sei. Der Kläger habe die Vorab-Vorlage versäumt, das spätere Nachreichen reichte der Kasse nicht aus. Das Sozialgericht Osnabrück sowie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen haben die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Zahnersatz-versorgung sei vor Beginn einer Behandlung zu überprüfen. Dies schreibe das Sozialgesetzbuch V vor. Az. L 4 KR 535/11 …