Erschienen in:
03.12.2014 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 12/2014
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Auszug
Vollkommen nach hinten los ging die Klage eines Zahnarztes, der einen Patienten auf die Bezahlung einer Rechnung für angefertigte Brücken verklagte. Bei der Prüfung vor Gericht stellte sich heraus, dass der Zahnarzt offenbar so schlecht gearbeitet hatte, dass der Patient zu Recht die Rechnung nicht beglichen hat und sogar auf eine Neuanfertigung der Prothetik hätte bestehen können. Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten, entschied jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen. Dem Zahnarzt seien erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen, so das OLG im verhandelten Fall. Die dem Beklagten eingegliederte Brückenkonstruktion sei mit zahlreichen Mängeln behaftet, die wiederum zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten geführt hätten. Statt das geforderte Honorar in Höhe von 8600 Euro zu bekommen, musste der Zahnarzt 2500 Euro Schmerzensgeld zahlen (OLG Hamm, Az. 26 U 21/13). …