Erschienen in:
29.05.2015 | praxis
Ergänzungsleistungen – Der gangbare Weg
Richtige Berechnung von qualitätsfördernden zusätzlichen endodontischen Behandlungsmaßnahmen
verfasst von:
Dr. Dr. Alexander Raff
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 6/2015
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Zusammenfassung
Die „elektrometrische Längenbestimmung“ eines Wurzelkanals und die „zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden“ nach den GOZ-Nummern 2400 und 2420 stellen selbstständige gesonderte Behandlungsmaßnahmen dar, deren Leistungsinhalt nicht in anderen endodontischen Gebührennummern der GOZ und des BEMA enthalten sind. Zahnärzte können daher bei jedem PKV-Patienten gesondert und auch bei jedem GKV-Patienten, bei dem eine Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z für Primärkassen oder § 7 Abs. 7 EKVZ für Ersatzkassen rechtsgültig geschlossen wurde, nach den GOZ-Nummern 2400 und 2420 berechnet werden.