Erschienen in:
18.07.2015 | recht steuern wirtschaft
Schlüsselfrage
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 7-8/2015
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Auszug
Vertrauen ist gut, Kontrolle (manchmal) auch nicht schlecht: Wenn der Generalschlüssel einer Hausschließanlage in einer Arztpraxis abhanden kommt, haftet der Arzt für den Verlust — auch wenn er den Schlüssel einer Mitarbeiterin anvertraut hatte. Dies hat das Amtsgericht in Frankfurt am Main entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Arztes den Generalschlüssel für die Schließanlage des Mietshauses offen in einem Behandlungszimmer liegengelassen. Ein „unbekannter Täter“ nahm den Schlüssel mit, die komplette Schließanlage musste ausgetauscht werden, der Arzt wurde dafür finanziell von der Vermieterin in die Pflicht genommen. Dieser weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Die Vermieterin klagte und bekam Recht. Es gehöre zu den „mietvertraglichen Obhutspflichten“, Schlüssel sorgsam aufzubewahren und Sorge zu tragen, dass sie nicht verloren gehen. Eine Arztpraxis sei in dieser Hinsicht besonders sensibel. Zwar habe der Arzt nicht selbst gegen diese Pflicht verstoßen, das Fehlverhalten seiner Mitarbeiterin sei ihm jedoch anzulasten. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht dafür die „Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte“ (§ 278) vor. Az.: 33 C 4131/09-30 …