Ein Positionspapier der Bundeszahnärztekammer definiert die Nr. Ä2382 mit „Wundverschluss-Schleimhautplastik ohne Periostschlitzung“. Es gibt aber diese Leistung in der für Zahnärzte vorrangigen Gebührenordnung GOZ als Nr. 3100 „plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung“. …
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