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Erschienen in: Der Freie Zahnarzt 6/2015

29.05.2015 | recht steuern wirtschaft

Vorsorgliche Rückstellung

verfasst von: sas

Erschienen in: Der Freie Zahnarzt | Ausgabe 6/2015

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Auszug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 Prozent überschreiten, Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Ärzte einer Gemeinschaftspraxis in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für etwaige Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV)gebildet, da klar war, dass sie die sogenannten Verschreibungsrichtgrößen offenbar deutlich überschritten hatten. Das Finanzamt war nicht einverstanden und löste die Rückstellungen gewinnerhöhend auf. Der Bundesfinanzhof gab den Ärzten dem Grunde nach Recht, da das Sozialgesetzbuch bei einer Überschreitung der Richtgröße um 25 Prozent von unwirtschaftlichem Verhalten ausgeht und die verantwortliche KÄV oder KZV ein Prüfverfahren einleiten muss. Die Rückzahlungsverpflichtung sei dementsprechend als „hinreichend wahrscheinlich“ anzusehen, entschied der BFH. Abschließend geklärt ist der Fall allerdings nicht, weil der BFH nicht klären konnte, ob die Höhe der Rückstellung der tatsächlichen Rückforderung angemessen war. Az. VIII R 13/12 …
Metadaten
Titel
Vorsorgliche Rückstellung
verfasst von
sas
Publikationsdatum
29.05.2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Der Freie Zahnarzt / Ausgabe 6/2015
Print ISSN: 0340-1766
Elektronische ISSN: 2190-3824
DOI
https://doi.org/10.1007/s12614-015-5728-2

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