Erschienen in:
29.05.2015 | recht steuern wirtschaft
Vorsorgliche Rückstellung
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 6/2015
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Auszug
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 Prozent überschreiten, Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Ärzte einer Gemeinschaftspraxis in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für etwaige Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV)gebildet, da klar war, dass sie die sogenannten Verschreibungsrichtgrößen offenbar deutlich überschritten hatten. Das Finanzamt war nicht einverstanden und löste die Rückstellungen gewinnerhöhend auf. Der Bundesfinanzhof gab den Ärzten dem Grunde nach Recht, da das Sozialgesetzbuch bei einer Überschreitung der Richtgröße um 25 Prozent von unwirtschaftlichem Verhalten ausgeht und die verantwortliche KÄV oder KZV ein Prüfverfahren einleiten muss. Die Rückzahlungsverpflichtung sei dementsprechend als „hinreichend wahrscheinlich“ anzusehen, entschied der BFH. Abschließend geklärt ist der Fall allerdings nicht, weil der BFH nicht klären konnte, ob die Höhe der Rückstellung der tatsächlichen Rückforderung angemessen war. Az. VIII R 13/12 …