Erschienen in:
31.03.2015 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 4/2015
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Auszug
Ärztliche und zahnärztliche Behandlungsfehler sind Dauerbrenner vor deutschen Gerichten. Dass Oberlandesgericht Hamm hat nun — einmal mehr — auf die feinen, aber in der Wirkung sehr großen Unterschiede von Fehlerhaftigkeit hingewiesen. Im vorliegenden Fall ging es um eine zahnprothetische Versorgung und die Frage: Liegt ein zahnärztlicher Behandlungsfehler oder ein grober zahnärztlicher Behandlungsfehler. In der Auswirkung für den beklagten Arzt ist dies nämlich entscheidend. Ein Sachverständiger stellte tatsächlich Fehler in der prothetischen Versorgung der Klägerin fest, allerdings sei keiner der diversen Fehler als „grob“ zu bewerten und rechtfertige damit kein deutlich höheres Schmerzensgeld für die Patientin. Eine zahnprothetische Behandlung, die nicht dem Standard für eine langfristige Versorgung entspricht, müsse kein grober Behandlungsfehler sein, entschied das Gericht. Ein grober Behandlungsfehler liege erst dann vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen habe und einen aus „ärztlicher Sicht nicht mehr verständlichen Fehler“ begangen habe, der nicht unterlaufen dürfe. Az . 26 U 81/14 …