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Erschienen in: Der Freie Zahnarzt 12/2014

03.12.2014 | recht steuern wirtschaft

Darauf sollten Zahnärzte beim Sponsoring achten

verfasst von: mnu

Erschienen in: Der Freie Zahnarzt | Ausgabe 12/2014

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Auszug

  • Sponsoringleistungen sind dann Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, oder er mit dem Sponsoring für Produkte seines Unternehmens werben will. Das sieht ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 1998 vor.
  • Aus dem Sponsoringvertrag müssen diese Vorteile also klar hervorgehen. Die vom Gesponserten zu erbringende werbewirksamen Gegenleistung sollte also in jedem Fall darin genannt sein. Fehlt eine solche Formulierung, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Leistung der Praxis nicht als Sponsorenleistung, sondern als Spende oder aber gar als steuerlich überhaupt nicht abziehbare Kosten der Lebensführung bewertet.
  • Für den Gesponserten — in aller Regel nicht umsatzsteuerpflichtige Vereine oder Institutionen — ist wiederum wichtig, dass die Leistung möglichst nicht oder nur gering mit Ertrag- und Umsatzsteuer belastet ist, um sie voll seiner eigentlichen Tätigkeit zugute kommen zu lassen, also etwa dem Sport, einem Lehrgang oder auch einer kulturellen Veranstaltung.
  • Dabei gilt: Ertragsteuerfreiheit ist grundsätzlich nur bei steuerbegünstigten Körperschaften, wie etwa Vereinen oder Kommunen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den eingeworbenen Sponsoringmitteln nicht um Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt, sondern um solche aus Vermögensverwaltung. Dem Sponsoring-Erlass zufolge kommt es hierbei auf Art und Umfang der werbewirksamen Gegenleistung an. Faustregel: Je umfangreicher die Gegenleistung ausfällt, desto eher liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
  • Konkret besteht also keine Ertragssteuerpflicht, wenn auf den Sponsor lediglich durch den Abdruck seines Namens oder Logos auf Plakaten oder Veranstaltungshinweisen hingewiesen wird, sofern dies „ohne besondere Hervorhebung“ erfolgt. Ertragssteuerpflicht hingegen liegt dann vor, wenn der Gesponserte an Werbemaßnahmen aktiv mitwirkt, übrigens auch über das Setzen von Internet-Links, die auf die Webseite des Sponsors führen.
  • Im Zweifelsfall sollten Zahnärzte vorsichtshalber von einer Steuerpflicht ausgehen und die Ertragsteuer (15 Prozent) bei der Kalkulation der für das Projekt erforderlichen Leistung berücksichtigen und dem für die Projektrealisierung erforderlichen Betrag gegebenenfalls kalkulatorisch aufschlagen.
Metadaten
Titel
Darauf sollten Zahnärzte beim Sponsoring achten
verfasst von
mnu
Publikationsdatum
03.12.2014
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Der Freie Zahnarzt / Ausgabe 12/2014
Print ISSN: 0340-1766
Elektronische ISSN: 2190-3824
DOI
https://doi.org/10.1007/s12614-014-2320-0

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