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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

20. Entscheidungen am Lebensende

verfasst von : Alfred Simon

Erschienen in: Angewandte Ethik in der Neuromedizin

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Zusammenfassung

Medizinische Entscheidungen am Lebensende geben in der klinischen Praxis immer wieder Anlass für ethische Fragen und Kontroversen. Häufig sind diese in der fehlenden Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen begründet. Ausgehend von einem konkreten Fallbeispiel werden zunächst die aktuelle Rechtslage, bezogen auf die verschiedenen Formen der Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen, Hilfe zum Suizid, Symptomlinderung und Behandlungsabbruch), sowie auf die in den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung zum Ausdruck gebrachte Position der ärztlichen Standesvertretung dargestellt. Anschließend wird auf die ethisch-rechtlichen Kriterien der Entscheidungsfindung (Indikation und Patientenwille) sowie auf die Besonderheiten ärztlicher Entscheidungen in Notfallsituationen eingegangen. Abschließend wir der Prozess der Entscheidungsfindung entlang der vorgestellten Kriterien an dem dargestellten Fall illustriert.
Literatur
Zurück zum Zitat Beleites E (1998) Sterbebegleitung – Wegweiser für ärztliches Handeln. Dtsch Ärztebl 95: A2365–2366 Beleites E (1998) Sterbebegleitung – Wegweiser für ärztliches Handeln. Dtsch Ärztebl 95: A2365–2366
Zurück zum Zitat Brandt M et al (2015) Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. BT-Drucksache 18/5373 Brandt M et al (2015) Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. BT-Drucksache 18/5373
Zurück zum Zitat Bundesärztekammer (BÄK) (1997) Entwurf der Richtlinie der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung und den Grenzen zumutbarer Behandlung. Dtsch Ärztebl 94: A1342–1344 Bundesärztekammer (BÄK) (1997) Entwurf der Richtlinie der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung und den Grenzen zumutbarer Behandlung. Dtsch Ärztebl 94: A1342–1344
Zurück zum Zitat Bundesärztekammer (BÄK) (1998) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dtsch Ärztebl 95: A2366–2367 Bundesärztekammer (BÄK) (1998) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dtsch Ärztebl 95: A2366–2367
Zurück zum Zitat Bundesärztekammer (BÄK) (2004) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dtsch Ärztebl 101: A1298–1299 Bundesärztekammer (BÄK) (2004) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dtsch Ärztebl 101: A1298–1299
Zurück zum Zitat Bundesärztekammer (BÄK) (2011a) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dtsch Ärztebl 108: A346–348 Bundesärztekammer (BÄK) (2011a) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dtsch Ärztebl 108: A346–348
Zurück zum Zitat Bundesgerichtshof (BGH) (1984) BGHSt 32: 367ff Bundesgerichtshof (BGH) (1984) BGHSt 32: 367ff
Zurück zum Zitat Bundesgerichtshof (1995) NJW 48: 204ff Bundesgerichtshof (1995) NJW 48: 204ff
Zurück zum Zitat Bundesgerichtshof (BGH) (1996) NJW 1997: 807ff Bundesgerichtshof (BGH) (1996) NJW 1997: 807ff
Zurück zum Zitat Bundesgerichtshof (2010) NJW 63: 2963ff Bundesgerichtshof (2010) NJW 63: 2963ff
Zurück zum Zitat Bundesgerichtshof (2014) NJW 67: 3572ff Bundesgerichtshof (2014) NJW 67: 3572ff
Zurück zum Zitat in der Schmitten J, Marckmann G (2013) Sackgasse Patientenverfügung. Neue Wege mit Advance Care Planning am Beispiel beizeiten begleiten®. Z Med Ethik 59: 229–243 in der Schmitten J, Marckmann G (2013) Sackgasse Patientenverfügung. Neue Wege mit Advance Care Planning am Beispiel beizeiten begleiten®. Z Med Ethik 59: 229–243
Zurück zum Zitat Landgericht Deggendorf (2013) Beschluss vom 13.09.2013 (Az: 1 Ks 4 Js 7438/11) Landgericht Deggendorf (2013) Beschluss vom 13.09.2013 (Az: 1 Ks 4 Js 7438/11)
Zurück zum Zitat Landgericht Ravensburg (1987) NStZ 1987: 229ff Landgericht Ravensburg (1987) NStZ 1987: 229ff
Zurück zum Zitat Oswald C (2008) Die »Anordnung zum Verzicht auf Wiederbelebung« im Krankenhaus. Auswirkungen einer hausinternen Leitlinie auf die Kommunikation und Transparenz im Behandlungsteam. Ethik Med 20: 110–121CrossRef Oswald C (2008) Die »Anordnung zum Verzicht auf Wiederbelebung« im Krankenhaus. Auswirkungen einer hausinternen Leitlinie auf die Kommunikation und Transparenz im Behandlungsteam. Ethik Med 20: 110–121CrossRef
Zurück zum Zitat Rothärmel S (2001) Einstellung von Sondenernährung, Patientenverfügung und gerichtliche Genehmigung der Therapiebegrenzung: Zu Rechtsfragen ärztlicher Sterbehilfe. Zentralbl Chir 126: 722–729CrossRefPubMed Rothärmel S (2001) Einstellung von Sondenernährung, Patientenverfügung und gerichtliche Genehmigung der Therapiebegrenzung: Zu Rechtsfragen ärztlicher Sterbehilfe. Zentralbl Chir 126: 722–729CrossRefPubMed
Zurück zum Zitat Verrel T, Schmidt KW (2012) Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Eine Orientierungshilfe zur ärztlichen Entscheidungsfindung aus juristischer und medizin-ethischer Sicht. Hess Ärztebl 73: 512–516 Verrel T, Schmidt KW (2012) Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Eine Orientierungshilfe zur ärztlichen Entscheidungsfindung aus juristischer und medizin-ethischer Sicht. Hess Ärztebl 73: 512–516
Zurück zum Zitat Verrel T, Simon A (2010) Patientenverfügungen: Rechtliche und ethische Aspekte. Karl Alber, Freiburg Verrel T, Simon A (2010) Patientenverfügungen: Rechtliche und ethische Aspekte. Karl Alber, Freiburg
Zurück zum Zitat Wiese CHR, Bartels U, Geyer A et al (2008) Göttinger Palliativkrisenbogen: Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung von ambulanten Palliativpatienten. Die »Gelbe Karte für den Rettungsdienst«. Dtsch Med Wochenschr 133: 972–976CrossRefPubMed Wiese CHR, Bartels U, Geyer A et al (2008) Göttinger Palliativkrisenbogen: Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung von ambulanten Palliativpatienten. Die »Gelbe Karte für den Rettungsdienst«. Dtsch Med Wochenschr 133: 972–976CrossRefPubMed
Metadaten
Titel
Entscheidungen am Lebensende
verfasst von
Alfred Simon
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-49916-0_20

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