Erschienen in:
30.04.2016 | praxis
Buchhaltungs-ABC
G wie Gewinnermittlungsart im MVZ
verfasst von:
Dipl.-Kffr. Monika Brendel
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
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Ausgabe 5/2016
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Zusammenfassung
Zahnärzte werden nach § 18 EStG als Berufsstand klassisch den Freiberuflern zugeordnet. Freiberufler sind demnach selbstständig tätig und üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus. Diese Einstufung ist wichtig, denn die Freiberufler haben in vielerlei Hinsicht Erleichterungen gegenüber den kaufmännisch-gewerblichen Berufsgruppen.