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Erschienen in: Der Freie Zahnarzt 9/2014

03.09.2014 | recht steuern wirtschaft

Grober Fehler

verfasst von: sas

Erschienen in: Der Freie Zahnarzt | Ausgabe 9/2014

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Auszug

Ein Langzeitprovisorium, das der Zahnarzt zu früh einsetzt, ist laut dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm als „grober zahnärztlicher Behandlungsfehler“ anzusehen. Zugrunde liegt dem Urteil der Fall einer 37-jährigen Frau, die sich mit Zahn- und Kopfschmerzen in Behandlung begab und von ihrem Zahnarzt mit einer Protrusionsschiene versorgt wurde, um eine Kieferfehlstellung zu korrigieren. Nachdem die Beschwerden zunächst nicht nachließen, entfernte der Zahnarzt im Oktober 2003 die Amalgamfüllungen der Patientin und schliff die Zähne für den geplanten Einsatz von Interimszahnersatz ab, den er kurze Zeit später einsetzte. Die Beschwerden der Frau verstärkten sich, ein Krankenhausaufenthalt folgte. Die Provisorien wurden entfernt. Der Gesundheitszustand verbesserte sich, die Schmerzen allerdings waren bereits chronisch geworden. Die 37-Jährige klagte gegen ihren Zahnarzt. Das OLG Hamm sprach der Patientin nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro zu. Einem Gutachten zufolge sei die Behandlung des Zahnarztes grob fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin provisorisch prothetisch versorgt, obwohl die Position des Unterkiefers durch die Schienentherapie noch nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Ein grober Behandlungsfehler liege vor, weil die zu fordernde Zeit der Beschwerdefreiheit deutlich unterschritten worden sei (Az. 26 U 14/13). …
Metadaten
Titel
Grober Fehler
verfasst von
sas
Publikationsdatum
03.09.2014
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Der Freie Zahnarzt / Ausgabe 9/2014
Print ISSN: 0340-1766
Elektronische ISSN: 2190-3824
DOI
https://doi.org/10.1007/s12614-014-2114-4

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