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2014 | OriginalPaper | Buchkapitel

2. Juristische Bewertung der honorarärztlichen Tätigkeit

verfasst von : Markus Keubke, Nicolai Schäfer, Wolfgang Fries, Friedhelm C. Schmitt, Justus Benzler

Erschienen in: Honorararzt - Flexibilität und Freiberuflichkeit

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Zusammenfassung

Änderungen der Bundespflegesatzverordnung (BpflV) und des Krankenhausentgeltgesetzes (KHentgG) haben den Platz des Honorararztes in der stationären Leistungserbringung bestätigt. Viele Argumente sprechen gegen eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund regelhaft angenommene Scheinselbstständigkeit. Die eigene Berufshaftpflichtversicherung, die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft und weitere unternehmenstypische Versicherungen unterstreichen den selbstständigen Charakter des Honorararztes. Eine politische Lösung der Scheinselbstständigkeitsproblematik durch den Gesetzgeber scheint hilfreich, da völlig divergente Einschätzungen der Arbeitsgerichte (AG, LAG) und Sozialgerichte (SG, LSG) für erhebliche Rechtsunsicherheiten bei Honorarärzten und Krankenhäusern sowie ihren Interessensvertretern (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Berufsverbände der Ärzteschaft) sorgen.
Fußnoten
1
Honorarärztliche Tätigkeit in Deutschland – Positionsbestimmung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin, April 2012
 
2
Die Ärztliche Approbation wird in den Bundesländern von verschiedenen Approbationsbehörden erteilt. Z. B. in NRW von den Bezirksregierungen, in Berlin vom Landesamt für Gesundheit und Soziales, in Sachsen vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, etc.
 
3
Für die Ahndung von Berufsvergehen von Ärzten bestehen in allen Bundesländern spezielle (Heil-)Berufsgerichte.
 
4
Der Begriff des Kuhrpfuschers ist im historischen Kontext zunächst nicht qualitativ wertend gemeint, sondern beschrieb das Verbot von bestimmten Personen den sog. gelehrten Ärzten „in die Kur zu pfuschen“. Dies traf z.B. auch auf die frühen Chirurgen (Wundärzte) zu, die handwerklich ausgebildet und behandelnd (Bader, Barbiere) nicht zu den akademischen Ärzten gezählt wurden.
 
Literatur
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Zurück zum Zitat Schicker K (1892) Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich: In ihrer Gestaltung nach den Erlaß des Gesetzes vom 1. Juni 1891; Mit Erläuterungen und den Ausführungsvorschriften des Reichs und Württembergs. Kohlhammer, Stuttgart Schicker K (1892) Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich: In ihrer Gestaltung nach den Erlaß des Gesetzes vom 1. Juni 1891; Mit Erläuterungen und den Ausführungsvorschriften des Reichs und Württembergs. Kohlhammer, Stuttgart
Metadaten
Titel
Juristische Bewertung der honorarärztlichen Tätigkeit
verfasst von
Markus Keubke
Nicolai Schäfer
Wolfgang Fries
Friedhelm C. Schmitt
Justus Benzler
Copyright-Jahr
2014
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-41261-5_2

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