Erschienen in:
30.04.2016 | recht steuern wirtschaft
Veröffentlichung von Praxiszahlen
verfasst von:
mla
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 5/2016
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Auszug
Der Zahnarzt als Freiberufler betrachtet die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Praxis als seine Privatangelegenheit. Das ist bei der MVZ-GbR auch weiterhin so, denn deren Gesellschafter haften für die Schulden der GbR gegenüber Dritten unbeschränkt. Wegen der beschränkten Haftung der Gesellschafter einer MVZ-GmbH gibt es für diese die gesetzliche Verpflichtung, die Bilanz (also Vermögen und Schulden) offenzulegen. Je nach Größe der MVZ-GmbH muss die Offenlegung im Handelsregister erfolgen, sodass sie im Internet für jedermann einsehbar ist, oder nur hinterlegt werden, sodass jedermann eine Kopie der Bilanz anfordern kann. Neben der Bilanz sind auch weitere Erläuterungen offenzulegen, deren Umfang sich wiederum nach der Größe der MVZ-GmbH richten. …