Erschienen in:
30.01.2015 | recht steuern wirtschaft
Zu müde
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 2/2015
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Auszug
Fällt jemand an seinem Arbeitsplatz vom Stuhl, weil er wegen einer betrieblichen Überarbeitung eingeschlafen ist, und verletzt er sich dabei, so besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund hervor. Schläft ein Arbeitnehmer einfach nur ein, ohne dass der Grund auf eine betriebliche Tätigkeit zurückführbar ist, ist dies kein Arbeitsunfall. Im konkreten Fall war eine Gastwirtin vom Hocker gefallen, weil sie nächtens über der Abrechnung eingeschlafen war. Sie nahm die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch: Sie habe bereits elf Stunden gearbeitet und sei aus Erschöpfung eingeschlafen. Die Unfallversicherung lehnte die Zahlung jedoch ab, das Sozialgericht Dortmund sah ebenfalls keinen Arbeitsunfall in dem Sturz. Ein Arbeitsunfall sei anzunehmen, wenn der Betroffene aufgrund einer außerordentlichen Anstrengung übermüdet eingeschlafen ist oder wenn der Schlaf seine Ursache in anderen betrieblichen Gründen hat. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Der Arbeitstag sei zwar lang gewesen, die Klägerin habe aber Pausen einlegen können. (Az. S 36 U 294/97) …