Erschienen in:
18.08.2023 | Begutachtung | Leitthema
Begutachtung von Langzeit- und Spätfolgen nach Unterkieferfrakturen im Kontext der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung
verfasst von:
Dr. Marcel Ebeling, Andreas Sakkas, Marcus Heufelder, Frank Wilde
Erschienen in:
Die MKG-Chirurgie
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Ausgabe 3/2023
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Zusammenfassung
Hintergrund
Unterkieferfrakturen können durch verschiedene Mechanismen und Ätiologien verursacht werden. Die Folgen sind häufig von gutachterlicher und versicherungsrechtlicher Bedeutung.
Ziel
Ziel dieser Arbeit ist es, die möglichen Komplikationen und Langzeitfolgen von Unterkieferfrakturen im Kontext der Begutachtung auf dem Gebiet der gesetzlichen (GUV) und privaten Unfallversicherung (PUV) näher einzuordnen und auf die relevanten Unterschiede zwischen GUV und PUV hinzuweisen.
Ergebnisse
Langzeitfolgen können u. a. Okklusions- und Kieferfunktionsstörungen, Nervenschädigungen und Zahnschäden sein. Die gutachterliche Beurteilung dieser Unfallfolgen bezieht sich bei der GUV und PUV jedoch auf unterschiedliche Bezugssysteme. Die GUV fokussiert durch die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die PUV konzentriert sich mit Feststellung der Invalidität hingegen auf die Bemessung der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten. Für die MdE gilt: 1) Jeder Unfall ist individuell einzuschätzen, 2) die Einschätzung vom Prozentsatz (100 %) soll/muss durch 5 teilbar sein, 3) eine MdE < 10 % gilt als wirtschaftlich nicht messbar, 4) unfallbedingte Funktionseinbußen durch Verletzung aus einem Unfall auf verschiedenen Fachgebieten sind subsumierend durch eine „Gesamt-MdE“ einzuschätzen, 5) es ist zu beachten, ob eine Schadensanlage oder ein Vorschaden vorlag. Für die Invalidität gilt: 1) Die Bemessung erfolgt entweder nach der sog. Gliedertaxe in Anlehnung an tabellarische Bewertungsvorgaben oder nach der allgemeinen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit außerhalb der Gliedertaxe, 2) zu beachten ist, ob eine Schadensanlage oder ein Vorschaden vorlag. Jede gutachterliche Beurteilung muss individuell und unter Berücksichtigung aller unfallbedingt festgestellten Funktionsstörungen erfolgen.