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Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2/2022

Open Access 21.04.2022 | Begutachtung | Originalarbeit

Die vielseitigen Sichtweisen auf das Erleben aussagepsychologischer Begutachtung bei sexualisierter Gewalt – eine qualitative Fokusgruppenstudie

verfasst von: Wiebke Schoon, M.Sc. Psych.

Erschienen in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie | Ausgabe 2/2022

Zusammenfassung

Aussagepsychologische Begutachtungen spielen in straf- und sozialrechtlichen Prozessen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine bedeutsame Rolle. Die Durchführung einer Begutachtung kann dabei als belastend erlebt werden. Ziel der vorliegenden Studie ist es, verschiedene Perspektiven zum Erleben von Glaubhaftigkeitsbegutachtung darzustellen und im Zusammenhang mit Bewältigungsprozessen Betroffener sexualisierter Gewalt zu untersuchen. Es erfolgte die Durchführung von insgesamt 3 Fokusgruppen mit Fachexpert:innen (n = 12) unterschiedlichen interdisziplinären und persönlichen Hintergrundes. Die qualitativ-inhaltsanalytische Auswertung zeigt, dass Fachexpert:innen verschiedene Quellen für individuelles Belastungserleben im Rahmen von straf- und sozialrechtlichen Verfahren und im Zusammenhang mit der Durchführung einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung identifizieren. Neben dem inhärent kritisch nachfragenden Charakter des Verfahrens stellen u. a. das Erinnern an lang zurückliegende Erlebnisse für betroffene Personen eine Herausforderung dar. Ferner benannten Fokusgruppenteilnehmende strafprozessuale Faktoren wie Verfahrensdauer und unzureichende Informationsweitergabe zu individuellen Verfahrensabläufen als hinderlich für eine Bewältigung von Erfahrungen sexualisierter Gewalt. Um Belastungen für Betroffene sexualisierter Gewalt zu reduzieren, sprachen sich die Fachexpert:innen für eine systematische Professionalisierung der Justiz durch Aus‑, Fort- und Weiterbildungen von Richter:innen, Polizist:innen und Jurist:innen, eine Verbesserung der Aussageerfassung und eine Verwendung neutralerer Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Glaubhaftigkeitsbegutachtung aus. Implikationen für die Praxis und zukünftige Forschungsvorhaben werden diskutiert.

Einleitung

Aussagepsychologische Begutachtungen spielen in straf- und auch sozialrechtlichen Prozessen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine bedeutsame Rolle. Aufgrund der häufigen Abwesenheit objektiver Beweise sehen sich Betroffene sexualisierter Gewalt in unterschiedlichen Zusammenhängen mit aussagepsychologischen Begutachtungen konfrontiert. Die Durchführung des Verfahrens kann mitunter als belastend erlebt werden. So berichteten erwachsene Betroffene1 im Rahmen der Begleitforschung des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs sowie in einer qualitativen Untersuchung von schwierigen Erfahrungen durch den inhärent hinterfragenden Charakter des Verfahrens, durch spezifische Umstände des Verfahrens und Verhaltensweisen einzelner aussagepsychologischer Sachverständigen (Schoon und Briken 2021; Fegert et al. 2018; Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs 2019, 2020). Für Betroffene sexualisierter Gewalt, die unter Traumafolgestörungen aufgrund der Missbrauchserfahrungen leiden, können ein Wiedergeben und Wiedererleben der Erfahrungen zudem besonders belastend sein (Fegert et al. 2018). Ein Vermeiden dieser möglichen Belastung kann manchmal auch einer der Gründe dafür sein, dass Betroffene Erlebtes gar nicht oder erst spät anzeigen (Kavemann et al. 2016). Stellen Betroffene erst im Erwachsenalter eine Anzeige oder einen Antrag auf Opferentschädigung, bedeutet dies häufig ein langes Zurückliegen der Tat/Taten. Dies kann Erinnerungsprozesse betroffener Personen erschweren und stellt zudem für aussagepsychologische Sachverständige eine Herausforderung dar, wenn es darum geht, die Entstehung einer Aussage nachzuvollziehen (Steller 2020; Volbert et al. 2019b). Insbesondere in Fällen multiplen Missbrauchs oder kontinuierlicher Geschehnisse kann es Betroffenen sexualisierter Gewalt ferner schwerfallen, einzelne Taten nach langer Zeit explizit zu erinnern und zu bestimmten Umständen detailliert Auskunft zu geben. Es gibt Hinweise darauf, dass dies in der Beschaffenheit von Erinnerungen an multiple, sich ähnelnde Erlebnisse begründet liegt (Woiwod et al. 2019; Hudson und Mayhew 2009).
Die vorliegende Studie soll einen Beitrag zur Forschung über das Erleben von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen leisten und letztere im Zusammenhang mit Bewältigungsprozessen Betroffener sexualisierter Gewalt näher beleuchten. Hierfür werden verschiedene Perspektiven unterschiedlicher Disziplinen und Erfahrungen genutzt, bisherige Erkenntnisse erweitert und kontrastiert. Ferner sollen mögliche Veränderungsimpulse zur Verringerung von Belastungen im Rahmen von straf- und sozialrechtlichen Verfahren beschrieben und im Kontext des fachübergreifenden Diskurses eingeordnet werden. Implikationen für zukünftige Forschung werden diskutiert. Es erfolgte dazu die Durchführung von insgesamt 3 Fokusgruppen mit Fachexpert:innen der Bereiche Jura, Rechtspsychologie, Kriminologie, klinische Psychologie und spezialisierte Fachberatung bei sexualisierter Gewalt sowie Expert:innen aus Erfahrung. Die Zielsetzung ist ein erweitertes Verständnis der Bedürfnisse Betroffener sexualisierter Gewalt und Fachexpert:innen im Rahmen ihrer Arbeit in verschiedenen Kontexten mit Betroffenheit sexualisierter Gewalt.

Methode

Studiendesign

Die Durchführung der vorliegenden Studie erfolgte im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Verbundvorhabens „Auf-Wirkung. Aufarbeitung für wirksame Schutzkonzepte in Gegenwart und Zukunft“, welches eine umfassende Untersuchung struktureller Bedingungen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zum Ziel hatte. Im Rahmen des Teilprojektes 3 wurden dabei Hindernisse für eine Bewältigung von Erfahrungen sexualisierter Gewalt näher untersucht. Der Forschungsverbund „Auf-Wirkung“ und jedes Teilprojekt wurden von der Ethikkommission des Fachbereichs Erziehungswissenschaften der Goethe-Universität Frankfurt genehmigt. In Kooperation mit der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs erfolgte zunächst die qualitative Auswertung von insgesamt 30 Anhörungstranskripten. Darin berichteten Betroffene sexualisierter Gewalt von einer Vielzahl an Hindernissen, die individuelle Bewältigungsprozesse auf unterschiedliche Weise beeinträchtigten. Dazu zählten u. a. negative Erfahrungen im Prozess des Sprechens über Erfahrungen sexualisierter Gewalt, Hindernisse im Umgang mit Familien und Institutionen, in denen sexualisierte Gewalt stattgefunden hatte, Hindernisse durch manipulatives Täter:innenverhalten und Hürden im staatlichen Rechts- und Versorgungssystem (Schoon und Briken 2021). Für letzteren Themenbereich wurden neben Verfahrensdauer und Verjährungsfristen auch Erfahrungen mit aussagepsychologischen Begutachtungen thematisiert (für eine ausführliche Darstellung des Verbundprojektes sowie der Ergebnisse des Teilprojektes: http://​auf-wirkung.​de/​ und https://​www.​aufarbeitungskom​mission.​de/​).
Aufbauend auf den Ergebnissen der Analyse der Anhörungstranskripte erfolgte im Rahmen des Teilprojektes die Durchführung von Fokusgruppen mit Fachexpert:innen verschiedener disziplinärer und persönlicher Hintergründe und Erfahrungen. Das qualitative Forschungsdesign wurde genutzt, mit dem Ziel, anhand eines aktiven Austausches verschiedene Meinungen und Perspektiven zu Hindernissen für eine Bewältigung von Erfahrungen sexualisierter Gewalt eingehend und detailliert zu erfassen.
Bei der Fokusgruppe handelt es sich um eine effektive qualitative Forschungs‑/Erhebungsmethode, die es Teilnehmenden im Gruppensetting ermöglicht, sich offen und vertiefend zu inhaltlichen Themen oder Fragestellungen auszutauschen. Durch einen Zugang zu unterschiedlichen Wahrnehmungs‑, Deutungs- und Bewertungsmustern innerhalb einer Gruppe lassen sich wertvolle Erkenntnisse zur Beantwortung von Forschungsfragen gewinnen. Im Schnitt umfassen Fokusgruppen 4 bis 12 Teilnehmende (Krueger und Casey 2014; Schulz et al. 2012).

Leitfaden

Die Erstellung des Leitfadens für die Durchführung der Fokusgruppen erfolgte in mehreren Stufen und in Anlehnung an die Empfehlungen von Schulz et al. (2012). Anhand der bisherigen Analysen und der Fragestellungen des Teilprojektes konnten zunächst 3 relevante Themenfelder für die Fokusgruppen identifiziert werden: „Hürden im staatlichen Rechts- und Versorgungssystem“, „Hindernisse im Umgang mit Herkunftsfamilien und Institutionen“ und „Hindernisse durch manipulatives Täter:innenverhalten“. Jedes Themenfeld wurde anhand von 3 Leitfragen im Leitfaden abgebildet, wobei die erste eine Einstiegsfrage war, die zweite auf persönliche und professionelle Erfahrungen abzielte und die dritte nach Veränderungsmöglichkeiten fragte. Die Einstiegsfragen wurden in allen Fokusgruppen und einemInterview einheitlich gestellt. Die weiterführenden Fragen wurden ggf. je nach Fokusgruppe angepasst. Darüber hinaus ergaben sich je nach Teilnehmenden unterschiedliche inhaltliche Schwerpunktsetzungen im Verlauf der Fokusgruppe. Jeder Leitfrage waren zudem Memos mit spezifischen Schlagwörtern zugeordnet, auf die die Diskussionsleiterin bei der Gesprächsführung zurückgreifen konnte. Gleiches galt für vorformulierte tiefergehende, erzählgenerierende Nachfragen.

Durchführung der Fokusgruppen

Die Rekrutierung der Teilnehmenden erfolgte über Ansprache von Personen auf Fachtagungen und Einladungen per Mail, die über eine berufliche und/oder persönlichen Expertise im Bereich sexualisierte Gewalt verfügten. Als Fachexpert:innen wurden dabei Personen eingestuft, die auf einer oder mehrerer der folgenden Ebenen eine langjährige Auseinandersetzung mit Themen sexualisierter Gewalt aufwiesen:
1.
praktische Tätigkeit (juristische, rechtspsychologische, kriminologische, klinische, beratende, ehrenamtliche oder anderweitige berufliche Erfahrung im Bereich sexualisierte Gewalt),
 
2.
wissenschaftliche Auseinandersetzung (wissenschaftliche Bearbeitung von Themen sexualisierter Gewalt, einschlägige Veröffentlichungen, Entwicklung von einschlägigen Behandlungsprogrammen oder Untersuchungsmethoden),
 
3.
biografische Auseinandersetzung (umfassende Bearbeitung von Themen sexualisierter Gewalt aufgrund persönlicher Betroffenheit).
 
Insgesamt wurden 15 Personen eingeladen, von denen 2 sich nicht zurückmeldeten und 13 Personen initial zusagten. Aufgrund einer kurzfristigen, krankheitsbedingten Absage nahmen schließlich 12 Personen an den Fokusgruppen teil. Im Anschluss an eine Zusage erhielten Teilnehmende ausführliche Teilnahmeinformationen und Informationen zur Anfahrt bzw. zum Einloggen in Webex. Aufgrund einer Terminüberschneidung wurde mit einer Teilnehmerin der Fokusgruppe 3 stattdessen ein Einzelinterview durchgeführt. Zwei der 3 Fokusgruppen fanden vor Ort am 11.12.2019 und am 09.03.2020 in den Räumen des Instituts für Sexualforschung, Sexualmedizin und Forensische Psychiatrie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf statt. Die dritte Fokusgruppe und das Einzelinterview mussten aufgrund der Coronapandemie am 15.05.2020 online via WebEx durchgeführt werden. Nach einer kurzen Begrüßung erfolgte die Vorstellung durch die Diskussionsleiter:innen (W.S., P.B.) sowie der Protokollantin und Zeitgerberin (M.W.). Die Diskussionsleiterin stellte das Verbundprojekt „Auf-Wirkung“ sowie das Teilprojekt zum Thema „Hindernisse für eine Bewältigung von Erfahrungen sexualisierter Gewalt“ vor und berichtete zur bisherigen Projektarbeit sowie zu Erkenntnissen aus der Analyse der Anhörungstranskripte. Anschließend folgte eine Einführung in das Setting „Fokusgruppe“ bzw. „leitfadengestütztes Interview“. Die Teilnehmenden wurden über Struktur und Ablauf der Fokusgruppe/des Interviews informiert und zum aktiven Austausch im Gespräch mit den anderen Teilnehmenden ermutigt. Im Anschluss erfolgen Informationen und Hinweise zur Audioaufnahme des Gesprächs. Das Einverständnis der Teilnehmenden zu Audioaufnahme, Transkription mit Pseudonymisierung und Verwendung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken wurde schriftlich eingeholt. Zudem wurden alle Teilnehmenden über die Freiwilligkeit der Teilnahme aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass sie eine Teilnahme jederzeit abbrechen könnten. Schlussendlich erfolgte eine detaillierte Vorstellung des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs, bevor alle die Einverständniserklärung unterzeichneten. Für die Online-Gespräche erfolgte die Einholung des Einverständnisses vorab per Scan oder per Post.
Die Fokusgruppen begannen mit einer kurzen Vorstellungsrunde der Teilnehmenden. Erst im Anschluss daran schaltete die Diskussionsleiterin das Aufnahmegerät ein. Die gemeinsame Diskussion erfolgte anhand von 3 übergeordneten Themenfeldern und den zugeordneten Leitfragen. Über jedes Themenfeld wurde im Schnitt 30–40 min gesprochen. Je nach Verlauf der Fokusgruppe gab es entweder im Anschluss an Themenfeld 1 oder 2 eine 10- bis 15-minütige Pause. Die Fokusgruppen wurden im Schnitt nach 2 Stunden beendet.

Datenauswertung

Die Auswertung der transkribierten Fokusgruppen erfolgte anhand der inhaltlich-strukturierenden Inhaltsanalyse nach Kuckartz (2018) unter Verwendung der qualitativen Datenanalysesoftware MAXQDA Version 18.2.4 (VERBI Software. Consult. Sozialforschung GmbH, Berlin, Deutschland). Das Analyseverfahren umfasst einen 7‑stufigen deduktiven/induktiven Prozess. Im Anschluss an das Lesen des gesamten Materials und das Markieren signifikanter Textpassagen erfolgte eine Strukturierung der Daten, indem thematische Hauptkategorien anhand der übergeordneten Fragen des Leitfadens (deduktiv) entwickelt wurden (Kuckartz 2018, S. 101 f.). Im dritten Schritt erfolgte eine sequenzielle Kodierung des Materials anhand dieser Hauptkategorien, wobei eine Mehrfachkodierung einzelner Textstellen möglich war (Kuckartz 2018, S. 102–105). Im weiteren Prozess wurden die thematischen Hauptkategorien gleichmäßig und anhand thematischer Gemeinsamkeiten, die sich direkt aus dem Material ergaben, in Subkategorien ausdifferenziert. Dazu erfolgte ein tabellarisches Zusammentragen aller Textstellen einer Hauptkategorie (Kuckartz 2018, S. 106). Durch das systematische Ordnen der Textstellen konnten mittels induktiver Kategorienbildung Subkategorien herausgearbeitet werden (Kuckartz 2018, S. 72 ff.). Zur besseren Nachvollziehbarkeit im weiteren Verlauf der Analyse wurden Definitionen für alle Haupt- und Subkategorien formuliert. Anschließend wurde das gesamte Material anhand des entstandenen Kategoriensystems noch einmal kodiert (Kuckartz 2018, S. 110). Im Rahmen dieses Prozesses erfolgten zudem die Reevaluation und Überarbeitung der Haupt- und Subkategorien sowie die Konkretisierung von Definitionen, um sicherzustellen, dass sie die Daten adäquat wiedergaben. Im letzten Schritt der Analyse erfolgten die Auswertung des kodierten Materials sowie die Aufbereitung der Analyseergebnisse (Kuckartz 2018, S. 118).
Für die vorliegende Studie lag der Fokus der Analyse auf Diskussionsbeiträgen und Inhalten zum Thema „Glaubhaftigkeitsbegutachtung“. Zu diesem Zweck wurden zunächst fallbezogene thematische Zusammenfassungen der einzelnen Fokusgruppen und des Interviews erstellt (Kuckartz 2018, S. 111 ff.). Als Orientierung diente hierfür eine Themenmatrix, wobei Textstellen der ausgewählten Kategorie in der Spalte und die Fälle (Fokusgruppen 1, 2, 3 und Interview 1) in den Zeilen dargestellt wurden. Jede Zelle, gefüllt mit einer kodierten Textstelle zum Thema „Glaubhaftigkeitsbegutachtung“, kann somit dem Originalmaterial zugeordnet werden. Anhand dieser thematisch und fallbezogen aufgegliederten Übersicht erfolgte im nächsten Schritt eine inhaltliche Zusammenfassung der Aussagen der Teilnehmenden der Fokusgruppen. Die paraphrasierten Fallübersichten dienten anschließend als Grundlage für die vertiefende Einzelfallinterpretation und die fallübergreifende Analyse und Interpretation in Bezug auf die ausgewählte thematische Kategorie „Glaubhaftigkeitsbegutachtung“ (Kuckartz 2018, S. 115 ff.). Die Ergebnisdarstellung erfolgt chronologisch und anhand der beschriebenen Analyseschritte.

Stichprobe

Insgesamt 3 Fokusgruppen und ein Einzelinterview wurden im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Mai 2020 durchgeführt. An der 1. Fokusgruppe nahmen 5 Fachexpert:innen aus den Bereichen Rechtspsychologie, Kriminologie und Jura, an der 2. Fokusgruppe 3 Expert:innen aus Erfahrung und an der 3. Fokusgruppe 3 Fachexpert:innen aus den Fachbereichen klinische Psychologie und Fachberatung teil. Ergänzend zur Fokusgruppe 3 fand ein Interview mit einer Expertin aus einer Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend statt. Insgesamt nahmen 12 Personen an den Fokusgruppen und dem Interview teil (w = 6; m = 6). Bei allen Fokusgruppen waren zudem 2 Diskussionsleiter:innen und eine Protokollantin anwesend. Die Fokusgruppen dauerten im Schnitt 121 min. Das Einzelinterview dauerte 66 min.

Ergebnisse

Fallübersichten der Fokusgruppen

Fokusgruppe 1: Fachexpert:innen aus den Bereichen Jura, Kriminologie und Rechtspsychologie

Die Teilnehmenden der Fokusgruppe 1 sprachen im Zusammenhang mit dem ersten Themenfeld „Hürden im staatlichen Rechts- und Versorgungssystem“ ausführlich über aussagepsychologische Begutachtung im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Im Fokus stand dabei das Verfahren der Glaubhaftigkeitsbegutachtung, so wie es von aussagepsychologischen Sachverständigen im Strafrecht und teilweise auch im Sozialen Entschädigungsrecht (im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes, OEG) durchgeführt wird. Neben der Bedeutsamkeit des Verfahrens in Strafprozessen, die ohne objektive Beweise auskommen müssen, wurden auch Grenzen des Verfahrens diskutiert.
Laut den Fachexpert:innen komme es für Personen, die eine Straftat erst im Erwachsenenalter anzeigen, sehr häufig zu Frustration, da man eine länger zurückliegende Tat ohne andere Beweismittel „wirklich ganz schwer nur noch nachweisen“ könne. Da im Verlauf der Zeit Psychotherapien und „viele andere Gespräche“ stattgefunden haben könnten, sei auch die Überprüfung der Entstehung einer Aussage z. B. im Zuge einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung erschwert. In der Regel kämen Glaubhaftigkeitsbegutachtungen in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren allerdings „zu positiven Ergebnissen2und könnten das Verfahren somit „stützen“ und eine individuelle „Verarbeitung unterstützen“. Der Einfluss von Begutachtung auf Bewältigung könne somit auch positiv sein. Im Rahmen ihrer gutachterlichen Tätigkeit berichtete eine „Zeugin“ einer teilnehmenden Fachexpertin demnach, dass sie die Durchführung des Verfahrens „hilfreich“ gefunden hätte:
Das ist auch meine persönliche Erfahrung, dass Menschen schreiben, sich bedanken, dass sie sagen, das war gut, da an einem Stück dadrüber gesprochen zu haben. Es war gut, die Unterstützung3 im Strafverfahren gehabt zu haben.
Teilnehmende der Fokusgruppe 1 berichteten zudem einheitlich von Missverständnissen aufgrund der Begrifflichkeit „Nullhypothese“, wie sie als Ausgangshypothese im BGH-Urteil von 1999 festgelegt wurde [Anm. 30.07.1999, BGHSt 45, 164]. Dieser Versuch zu beschreiben, dass es sich bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung um ein „hypothesenprüfendes Vorgehen“ handele, sei für begutachtete Personen und im Allgemeinen allerdings „irreführend“. Dies bedinge laut der Teilnehmenden auch eine weitere Schwierigkeit. So sei es für eine begutachtete Person nur schwer nachvollziehbar, dass ein „negatives Gutachten4 nicht bedeute, dass ihnen die/der Sachverständige keinen Glauben schenke. Aussagepsychologische Sachverständige würden sich bemühen, dies hervorzuheben und auch vor Gericht verständlich zu machen, was aber nicht immer gelinge. Eine Teilnehmende berichtet dazu:
Es gibt Fälle, wo man auch denkt: Da spricht viel dafür, dass da jetzt was dran gewesen ist. Aber es lässt sich auch mit aussagepsychologischen Methoden nicht klären. In solchen Fällen sage ich in einem Hauptverfahren in jedem ZWEITEN Satz: Das bedeutet aber nicht, dass das nicht erlebnisbasiert ist. Das bedeutet aber NICHT, dass das bei den Betroffenen so ankommt.
Für Sachverständige, die in ein Strafverfahren involviert waren, sei das aktuelle Glaubhaftigkeitsbegutachtungsverfahren allerdings „alternativlos“. Als sachverständige Person müsse man sich an das „diagnostische Vorgehen“ halten und „Hypothesen prüfen“.
Darüber hinaus berichteten die Teilnehmenden aus zweiter Hand auch von negativen Erfahrungen, die Betroffene im Zusammenhang mit einzelnen aussagepsychologischen Sachverständigen gemacht hätten. Es könne für Betroffene sexualisierter Gewalt belastend sein und eine Bewältigung der Erfahrungen „schwieriger machen“, wenn
[…] eine Sachverständige oder ein Sachverständiger bei der ersten Befragung sagt: „Also ich muss mal davon ausgehen, dass […] Ihre Angaben nicht wahr sind, und dann müssen wir sehen, ob wir da einen Gegenbeweis finden können.“
Eine Teilnehmende erwidert, es gäbe überall „Leute, die ihren Job schlecht machen“, dies sei aber nicht „per se […] ein Problem der Methode“. Nicht von der Hand zu weisen sei allerdings die Tatsache, dass „sowas wie Gesprächsführung“ auch in Ausbildungen „bei denen die Hauptinformationserhebung auf Gesprächsführung basiert“ selten zu finden sei. Es lohne sich demnach im Allgemeinen sich dem Verfahren nicht nur methodisch kritisch zu nähern, sondern sich auch die Frage zu stellen, wie man besser auf Menschen zugehen könnte, die von sexualisierter Gewalt berichten. Deutlich wurde die Bedeutsamkeit des Argumentes auch anhand der Beschreibungen der Einflussnahme einzelner Personen auf das Wohlbefinden von Opferzeug:innen im Strafprozess. Dabei sei neben einer „fachlichen“ eben auch eine „eine gewisse persönliche Eignung“ notwendig.
Es ist schwierig sicherzustellen, keine Frage. Aber viele Betroffenen erleben dann plötzlich das gleiche Verfahren ganz anders, wenn da eine Person ist, die sich empathisch auf jemanden einlassen und einstellen kann. Da ist es wie überall im Leben auch, dass der persönliche Umgang einen ganz großen Teil ausmachen kann. Viel abfedern kann.
Insbesondere Richter:innen bräuchten demnach Erfahrung im Umgang mit Opferzeug:innen und dem Verhandeln von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw. sexuellen Kindesmissbrauch. Dies sei allerdings nicht immer der Fall. Auch im Bereich der Glaubhaftigkeitsbegutachtung seien Richter:innen nicht immer gut geschult, obwohl „die Entscheidung über die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage die ureigenste Aufgabe“ eines Richters/einer Richterin sei.
Ein Großteil des individuellen Belastungserlebens sei allerdings nicht auf Glaubhaftigkeitsbegutachtungen an sich, sondern v. a. auf spezifische strafprozessuale Bedingungen und Gegebenheiten in sozial- und v. a. strafrechtlichen Prozessen zurückzuführen. Dazu zählten u. a. Verfahrensdauer und unzureichender Informationsfluss zwischen relevanten Akteursgruppen. Gerade Informationen zum Verlauf des Verfahrens seien für Opferzeug: innen und Nebenkläger:innen von großer Wichtigkeit, um das Belastungserleben zu reduzieren. Diese lägen häufig allerdings schlichtweg niemandem vor.
Eine weitere, vermeidbare Belastungsquelle stellten darüber hinaus die uneinheitliche und unstrukturierte Aussageerfassung (z. B. durch die Polizei) dar. In manchen Fällen gäbe es lediglich mangelhafte Gesprächsprotokolle statt wortwörtlichen Transkripten. Dies ginge
… oft tatsächlich auch ZULASTEN […] der Betroffenen, weil sich daraus irgendwelche vermeintlichen Widersprüche ergeben, […] wo man eigentlich schon erkennen kann, das ist hier kein Wortprotokoll.

Veränderungsimpulse

Im Verlauf der Fokusgruppe wurden auch mögliche Veränderungen zur Reduktion von Belastungen für Individuen im Rahmen von straf- und sozialrechtlichen Verfahren, Glaubhaftigkeitsbegutachtungen und Aussagesituationen diskutiert. Im Fokus standen dabei v. a. Aus‑, Fort- und Weiterbildungen von Verfahrensbeteiligten wie Richter:innen und Staatsantwält:innen, aber auch Polizist:innen und anderen relevanten Berufsgruppen, sowie eine Verbesserung der Aussageerfassung bei Anzeigen zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Geschaffen werden könnten auch Schwerpunktgerichte zu sexuellem Kindesmissbrauch. Videovernehmungen und Audioaufnahmen von Aussagen sollten ausgeweitet und wortwörtliche Transkripte von Aussagen angefertigt werden. Zu befürworten seien zudem alle Maßnahmen zur Verkürzung der Verfahrensdauer. Die Teilnehmenden sprachen sich darüber hinaus für ein frühes Hinzuziehen von aussagepsychologischen Sachverständigen, niedrigere Schwellen für Verdachtsmeldungen und eine bessere Aufklärung von Personen, die von sexualisierter Gewalt berichten, aus. Ziel sollte es sein, die Anzeigebereitschaft von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erhöhen. Die Erfahrung aus der Aufarbeitungskommission habe einigen Teilnehmenden auch gezeigt, dass man v. a. Kindern „so zeitnah wie möglich den Zugang zur Justiz […] gewähren“ sollte, um zunächst eine „justizielle […] Aufarbeitung“ zu ermöglichen. Im Zuge dessen sei es wichtig, „die Justiz“ nicht nur „negativ“ zu sehen und nicht per se davon auszugehen, dass ein Verfahren „eine Belastung für das Kind“ bedeute. Nichtsdestotrotz wiesen Teilnehmende darauf hin, dass sich bestimmte Belastungen, die Opferzeug:innen im Zusammenhang mit gerichtlichen Prozessen erleben, nur schwer eliminieren ließen. In einem Verfahren, „wo Aussage gegen Aussage steht“, benötige ein Gericht „eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Aussage“. Das ausführliche Berichten über die Erfahrungen könne dabei von Opferzeug:innen als „belastend erlebt“ werden, unabhängig davon, ob eine Aussage „über Videovernehmung“ oder „im Gerichtssaal“ erfolgte.

Fokusgruppe 2: Expert:innen aus Erfahrung

Ähnlich wie in der 1. Fokusgruppe thematisierten auch die Teilnehmenden der Fokusgruppe 2 aussagepsychologische Begutachtungen im Themenfeld 1, allerdings v. a. im Rahmen von sozialrechtlichen Verfahren (z. B. Soziales Entschädigungsrecht, Opferentschädigungsgesetz). Die Teilnehmenden schilderten dabei Schwierigkeiten, die sie im Zusammenhang mit aussagepsychologischen Begutachtungen selbst erlebt5 oder im Austausch mit erwachsenen Betroffenen erfahren hatten. Im Vordergrund des Austausches stand dabei das Gefühl, es werde Betroffenen „nicht geglaubt“. Im Falle „negativer Gutachten“ erlebten sich die Teilnehmenden als „unglaubwürdig“ oder „nicht glaubwürdig erklärt“, was sie mitunter sehr belastete. Verstärkt würde dieses Erleben durch die Verwendung des Begriffes der „Nullhypothese“. Dieser vermittle den Eindruck, die Grundannahme darin bestünde, dass Aussagen von Betroffenen grundsätzlich nicht dem tatsächlich Erlebten entsprächen.
Weiterhin sprachen Teilnehmende auch über Schwierigkeiten und Belastungen, die durch Mehrfachbefragungen entstehen könnten. Diese Befragungen „in unterschiedlichen Settings, von unterschiedlichen Leuten“ könnten dazu beitragen, dass eine Aussage nicht konsistent bliebe, da Betroffene „nicht durchgängig dasselbe sagen können“. Dies würde in potenziellen Glaubhaftigkeitsbegutachtungen allerdings „negativ ausgelegt“, was Betroffene wiederum belasten könne.
Ähnlich verhalte es sich mit Aussagen über multiple Erfahrungen, die zudem lange zurücklägen. Ein detailliertes Berichten über einzelne Tatumstände, die tatsächlich Teil eines wiederholten Missbrauchsgeschehen gewesen seien, sei eine „unheimlich große Hürde“:
Und wenn ich mir dann vorstelle, […] wenn man es zwanzig Jahre danach auch noch sagen soll und als Kind erlebt hat, weiß ich nicht. Ich könnte solche Fragen nicht beantworten. Ich könnte vielleicht sagen, ich habe dieses gerochen. Aber ich könnte nicht mehr sagen, an welchem Tag. Ich könnte nicht mehr sagen, war es alles am gleichen Tag, wenn ich einzelne Dinge benenne.
Die beschriebenen Umstände könnten wiederum dazu führen, dass sich erwachsene Betroffene dafür entschieden, „diesen Weg erst gar nicht [zu] gehen“ und stattdessen auch mit Blick auf mögliche Entschädigungsansprüche „lieber in Armut“ lebten, „als sich diese Tortur bei Polizei und Anhörung und vor Gericht anzutun“.
Die Teilnehmenden der Fokusgruppe 2 sprachen ausführlich über Erfahrungen im Rahmen des OEG. Auch hier berichteten Teilnehmende, dass sie durch die Erfahrungen anderer Betroffener im OEG-Verfahren „derartig abgeschreckt“ seien, dass sie es selbst „nie wagen“ würden, das „Opferentschädigungsgesetz […] anzugehen“. So seien „Richterinnen und Richter“ in diesen Verfahren zwar inzwischen „sensibler“, „wohlwollend“ und „sehr vorsichtig“, und „es ist mehr in der Öffentlichkeit, es wird mehr diskutiert“. Dennoch komme es auch unter diesen Umständen vor, dass erwachsene Betroffene als „nicht glaubwürdig“ eingeschätzt würden, was einen Teilnehmer der Fokusgruppe „erschüttert“. Am Ende bliebe die Feststellung: „[…] Wenn ich es nicht beweisen kann, dann habe ich keine Chance.“
Ferner berichteten Teilnehmende von negativen Erfahrungen mit einzelnen aussagepsychologischen Sachverständigen. Vor allem die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens „nach Aktenvorlage“ im Rahmen des OEG, ohne mit der betreffenden Person ein Gespräch zu vereinbaren, sei für einen Teilnehmenden eine „Katastrophe“. Eine „Suggestion“ der Aussage könne laut Gutachten aufgrund der Absolvierung verschiedener Psychotherapien nicht ausgeschlossen werden. Schwierig sei dabei v. a., dass die betroffene Person und der/die aussagepsychologische Sachverständige „nicht miteinander gesprochen“ hätten. Die teilnehmende Person könne dabei zwar verstehen, dass es schwierig sei, eine Tat nach so langer Zeit aufzuklären, wünscht sich im Prozess aber einen „neutralen Ansatz“.

Veränderungsimpulse

Teilnehmende der Fokusgruppe 2 sprachen sich für ein „neutrales Verfahren“ zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von erwachsenen Betroffenen sexualisierter Gewalt und neutralere Begrifflichkeiten aus.
Also ich kann nachvollziehen, dass Menschen das erst mal irgendwie halt infrage stellen. Aber die Frage ist, wie klären wir das auf? Finde ich, ja, ich denke, es sollte so was wie einen neutralen Ansatz geben.
Darüber hinaus sprachen Teilnehmende über Möglichkeiten, Betroffene zukünftig zuverlässiger zu entschädigen. Hier könne eine Absenkung der Beweisschwelle in OEG-Verfahren zum Tragen kommen. Wichtig sei es „Betroffenen [zu] helfen“ und auch in Fällen, in denen das Sozialgericht „unsicher“ sei im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen verschiedener Akteur:innen, niedrigschwellige Hilfen für Betroffene zu gewährleisten.

Fokusgruppe 3 + Interview 1: Fachexpert:innen aus dem Bereich klinische Psychologie und spezialisierte Fachberatung

Wie bereits in den beiden vorangegangenen Fokusgruppen sprachen auch die Teilnehmenden der Fokusgruppe 3 sowie die Fachexpertin im Interview im Rahmen des Themenfeldes 1 über aussagepsychologische Begutachtungen im Hinblick auf individuelle Bewältigungsprozesse nach Erfahrungen sexualisierter Gewalt.
Die Teilnehmenden betonten: Die Überprüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage im Zusammenhang mit straf- oder sozialrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt sei notwendig, könne aber als belastend erlebt werden.
Ja, es ist natürlich Aufgabe der Polizei, sich ein Bild zu machen, und Aufgabe des Gerichts, sich ein Bild zu machen: Wie viel ist da dran? Aber für die Betroffenen ist das natürlich eine massiv verletzende Erfahrung, wenn ihnen immer wieder gespiegelt wird: Eigentlich glauben wir dir nicht. Und wir fragen nochmal nach und wir fragen nochmal nach. Aber eigentlich ist es ja nicht so ganz glaubwürdig.
Diese beginne schon bei der Anzeigestellung. Insbesondere „niederschmetternde und heftige Erfahrungen“ anderer Betroffener würden „abschreckend“ auf Personen wirken, die überlegten, Anzeige zu erstatten. Dazu kämen auch mögliche retraumatisierende Erfahrungen.
Besonders schwerwiegend gestalte sich für Betroffene sexualisierter Gewalt auch das Dilemma zwischen therapeutischer Intervention und der Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens. Eine klinisch tätige Teilnehmerin sei im Rahmen ihrer Arbeit in einer „Traumaambulanz“ „dazu angehalten“ worden, „Betroffenen, die ein Strafverfahren planen“, von einer „Traumatherapie“ abzuraten, da ein Arbeiten mit Erinnerungen an ein Trauma verändern könne, was vor Gericht und in einer Begutachtung als „glaubwürdigkeitsmindernd gewertet“ werden könnte. Einige würden also auf „Hilfe verzichten“, um vor Gericht glaubhaft aussagen zu können. Das sei in jedem Falle „schwierig“.
Ein zentrales Problem stelle auch die Verzögerung zwischen einer möglichen Anzeigestellung und der Durchführung einer aussagepsychologischen Begutachtung sowie die Länge straf- und sozialrechtlicher Verfahren dar. Insbesondere ein „nicht chronologisches Aufzählen von einzelnen Taten“ sei nach längerer Zeit erschwert, und es könne zu „Erinnerungslücken“ kommen.
Darüber hinaus kritisierten Teilnehmende der Fokusgruppe 3 die Methode der Glaubhaftigkeitsbegutachtung an sich: Umfassende Studien und Metaanalysen hätten gezeigt, dass das Verfahren der Glaubhaftigkeitsbegutachtungen nur mit einem „marginalen Plus“ erlebnisbasierte von nichterlebnisbasierten Aussagen unterscheiden könne. Das reiche nicht aus, um zu behaupten, dieses Verfahren „funktioniert uneingeschränkt“. Eine weitere Einschränkung des Verfahrens bestünde darin, dass eine Unterscheidung zwischen Scheinerinnerungen und erlebnisbasierten Aussagen nicht möglich sei6. Hier funktioniere die „Methodik nicht mehr“. Trotz der beschriebenen Einschränkungen bestünde „auf der juristischen Seite“ ein „hohes Vertrauen in die Methodik der Aussagepsychologie“.

Veränderungsimpulse

Die Teilnehmenden der Fokusgruppe 3 sprachen sich für ein frühzeitiges Hinzuziehen von aussagepsychologischen Sachverständigen einerseits und das umfassende und strukturierte Erfassen von Aussagen (kindlicher) Zeug:innen andererseits aus.
Also es gibt eine ganz klare Empfehlung auf Kindebene, wenn man sich die internationale Forschung anguckt: Je schneller eine Äußerung von einem Kind wahrgenommen wird, desto besser ist sie, desto erleichternder ist es.
Durch ein „genaustes“ Erfassen einer Aussage, z. B. anhand von „Interviewprotokollen“ könne man „Verfälschungen vorbeugen“ und Belastungen reduzieren, da „Betroffene danach Therapie bekommen könnten“. In diesem Falle habe dann „die Aussagepsychologie jede Menge Möglichkeiten“. Ein internationaler Vergleich zeige jedoch: Ein solches Vorgehen wirke sich zwar durchaus „entlastend“ aus, führe allerdings auch „nicht zu mehr Verurteilungen“. Das könne laut einem Teilnehmer daran liegen, dass „kaum jemand so kompetent und so zeitnah über Dinge sprechen kann, dass das Justizsystem damit was anfangen“ könne. Ferner befürworteten auch die Teilnehmenden der Fokusgruppe 3 eine Verwendung neutralerer Begriffe im Zusammenhang mit der Aussageerfassung und Aussagepsychologie.

Fallübergreifende Analyse

Im Rahmen der fallübergreifenden Analyse sollen Gemeinsamkeiten und perspektivische Unterschiede im Hinblick auf das Thema „Glaubhaftigkeitsbegutachtungen“ zwischen den Fokusgruppen herausgearbeitet werden. Teilnehmende aller Fokusgruppen betonten die Wichtigkeit einer kritischen Auseinandersetzung mit Aussagen im Rahmen von straf- und sozialrechtlichen Prozessen, erkannten aber gleichzeitig an, dass dies von Individuen als belastend erlebt werden könne. Zurückzuführen sei dies v. a. auf das ausführliche Berichten über das Erlebte sowie den inhärent kritisch prüfenden Charakter einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Darüber hinaus wurde in allen Fokusgruppen und dem Interview kritisch über die Verwendung des Begriffs der „Nullhypothese“ in diesem Zusammenhang gesprochen und das Einführen möglicherweise neutralerer Begrifflichkeiten befürwortet.
Die Teilnehmenden der Fokusgruppen 1 und 2 stellten den Einfluss einzelner Personen für das Belastungserleben im Falle einer Aussagetätigung oder Glaubhaftigkeitsbegutachtung Betroffener sexualisierter Gewalt heraus. Eine fehlende persönliche oder fachliche Eignung könne zu negativen individuellen Erfahrungen im Rahmen gerichtlicher Aussagen oder Glaubhaftigkeitsbegutachtungen beitragen. Zwar sei dies kein Problem der Methode der Glaubhaftigkeitsbegutachtung an sich, dennoch könnten Aus‑, Fort- und Weiterbildungen von relevanten Personen- und Berufsgruppen zu einer Belastungsreduktion im Rahmen von straf- und sozialrechtlichen Prozessen beitragen. Darüber hinaus benannten die Teilnehmenden der Fokusgruppen 1 und 2, dass ein langes Zurückliegen von Taten sowohl für betroffene Individuen im Erinnern als auch für aussagepsychologische Sachverständige eine Herausforderung im Rahmen der Begutachtung der Glaubhaftigkeit einer Aussage darstelle.
Insbesondere Teilnehmende der Fokusgruppen 1 und 3 (+ Interview 1) sprachen auch über allgemeine Hindernisse im Strafprozess. Dazu gehörten v. a. Verfahrensdauer, mangelhafte Informationsweitergabe an Opferzeug:innen und Nebenkläger:innen zum Verfahrensverlauf sowie der generelle Zugang zum Strafverfahren. Im Fokus stand dabei v. a. die Anzeigebereitschaft. So betonten Teilnehmende der Fokusgruppe 1 die Bedeutsamkeit niedrigerer Anzeigeschwellen, während Teilnehmende der Fokusgruppe 3 angaben, hier auch in ein therapeutisches Dilemma zu geraten:
… natürlich wünscht sich der Rechtsstaat und die Politik, […] dass es angezeigt wird, und das ist, finde ich, ein unglaubliches Dilemma, weil natürlich, wenn es von der Anzeige zu einer Verurteilung GEHT, dann sorgen wir für den Schutz von Menschen, die sonst zukünftig Opfer werden würden. Auf der ANDEREN Seite ist es nicht immer zu verantworten, jemandem zu raten: Erstatten Sie Anzeige. Weil man so viel mitkriegt, wie es die Leute zerlegt. Also das ist, finde ich, eine ganz, ganz schwierige Situation, in der man da auch therapeutisch steckt.
Im Hinblick auf mögliche Veränderungen zur Belastungsreduktion von Personen, die von sexualisierter Gewalt berichten, identifizierten Teilnehmende beider Fokusgruppen eine bessere und umfassendere Aussageerfassung im Falle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unterstützt durch das frühe Hinzuziehen einer aussagepsychologischen sachverständigen Person als Ziel.
Während Teilnehmende der Fokusgruppe 1 v. a. strafprozessuale Faktoren in der Diskussion berücksichtigten, lag der Fokus des Gesprächs zum Thema Erleben von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen in den Fokusgruppen 2 und 3 (+ Interview 1) insbesondere auf dem Belastungserleben Betroffener sexualisierter Gewalt und der Bedeutsamkeit des Gefühls, es werde ihnen nicht geglaubt. Verstärkt werden könne dieses Gefühl auch durch Mehrfachbefragungen:
Was da schwierig ist, ist eher so dieses: immer wieder wiederholen müssen. Also das kennen wir aus meiner Kindheit, ne, wenn ich bei meiner Mutter dreimal Sachen wiederholen musste, dann wusste ich schon: Die glaubt mir kein Wort. Ja? Also das ist ja so das, was man so empfindet, ne? So, wenn ich aufgefordert bin, „Nein, erzähl es nochmal und wie war es denn genau?“, „Und was hat er denn da gesagt?“, „Aber das letzte Mal hast du doch was anderes gesagt!“ Dann entsteht einfach bei den Betroffenen der Eindruck: Die glauben mir nicht.
Zusammenfassend zeigt die fallübergreifende Analyse eine perspektivische Heterogenität, die nicht zuletzt in der Darstellung des therapeutischen Dilemmas deutlich wird. Deutlich wird allerdings, dass sich die Teilnehmenden der Fokusgruppen in ihren Eindrücken und Perspektiven überwiegend ergänzen.

Diskussion

Die einzelfallorientierte sowie fallübergreifende Analyse der Fokusgruppen und des Interviews deutet darauf hin, dass Personen mit unterschiedlichen fachlichen, professionellen und persönlichen Hintergründen verschiedene Hindernisse und Belastungsquellen für Opferzeug:innen und Betroffene sexualisierter Gewalt im Rahmen von straf- und sozialrechtlichen Verfahren identifizieren. Dazu zählten auch Erfahrungen im Zusammenhang mit aussagepsychologischen Begutachtungen. Im Hinblick auf die Durchführung einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung könnten Belastungserfahrungen u. a. auf die intensive und kritische Auseinandersetzung mit der Aussage und der Aussageentstehung zurückzuführen sein. Darüber hinaus erkennen Teilnehmende das Spannungsfeld an, welches sich durch die teilweise konträr gelagerten Anforderungen und Ziele unterschiedlicher staatlicher Rechts- und Versorgungssysteme ergeben kann. Die schwierigen Erfahrungen und mögliche Auswirkungen auf individuelle Bewältigungsprozesse wurden dabei eindrücklich aus unterschiedlichen Perspektiven beschrieben.
Teilnehmende aller Fokusgruppen benannten Herausforderungen für das Verfahren der Glaubhaftigkeitsbegutachtung unter spezifischen Umständen. Aspekte wie ein langes Zurückliegen der Tat/Taten und die Schwierigkeiten der Erinnerung an eine spezifische Tat in einem kontinuierlichen Missbrauchsgeschehen wurden dabei bereits an anderer Stelle genannt (Volbert 2012; Niehaus et al. 2017; Volbert et al. 2019b; Steller 2020). Zudem finden sich diese und weitere Aspekte des Erlebens von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen, wie beispielsweise unangenehme Erfahrungen aufgrund unsensiblen Verhaltens einzelner aussagepsychologischer Sachverständigen und ein Gefühl des grundsätzlichen Nicht-Glauben-Schenkens, ebenfalls in einer qualitativen Untersuchung sowie der Begleitforschung des UBSKM (Schoon und Briken 2021; Fegert et al. 2018; Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs 2020). Im Hinblick auf letzteren Aspekt sei zudem eine Untersuchung von König und Fegert (2009) erwähnt. Die Autor:innen fanden in einer Teilstichprobe von insgesamt 120 Glaubhaftigkeitsgutachten aus den Jahren 2000 und 2001 aus Mecklenburg-Vorpommern, dass Auftraggeber:innen in 66 % der Fälle im Auftragsschreiben gezielt nach einer Überprüfung der „Glaubwürdigkeit einer Person“ und lediglich 18 % nach der „Glaubhaftigkeit einer Aussage“ fragten. Diese Formulierung verstärkt bei Individuen womöglich den Eindruck, im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung werde auch eine „Glaubwürdigkeit“ ihrer Person überprüft. Dies deutet nicht zuletzt darauf hin, dass die Methode der Glaubhaftigkeitsbegutachtung sich in manchen Bereichen und für manche Akteur:innen nicht ausreichend verstehbar macht.
Auch im Hinblick auf mögliche Veränderungsimpulse äußerten die Teilnehmenden der verschiedenen Fokusgruppen ähnliche Überlegungen. Die Einführung neutralerer Begrifflichkeiten befürworteten die Teilnehmenden aller 3 Fokusgruppen. Die Problematik und das Missverständnis, welches mit der Begrifflichkeit der „Nullhypothese“ einhergehen kann, wird von einschlägigen Autor:innen anerkannt (Greuel 2009; Volbert et al. 2019b). Ein Verzicht auf diese Begrifflichkeit sei auch laut Steller (2020) vertretbar. Als wichtigster Aspekt zur Reduktion vermeidbarer Belastungen im Zusammenhang mit Strafverfahren kristallisierten sich in der Diskussion der Fachexpert:innen allerdings die Verbesserung und Vereinheitlichung der Aussageerfassung heraus. Die Bedeutsamkeit dieses Aspektes wird u. a. auch von Niehaus et al. (2017) und Volbert et al. (2019a) wiederholt hervorgehoben. Insbesondere die konsequentere Anwendung von Videovernehmungen könne dabei zielführend sein (Volbert et al. 2019a). Dies kann voraussichtlich durch die Reform der StPO 2019 gewährleistet werden. Durch eine Änderung der §§ 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 255a Abs. 2 StPO erfolgen Aufzeichnungen der Vernehmungen, inzwischen sowohl von zur Vernehmung oder Tatzeit minderjährigen als auch erwachsenen Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wenn dadurch die schutzwürdigen Interessen des Opfers besser gewahrt werden können und Opferzeug:innen der Aufzeichnung der Vernehmung zustimmen. Diese Aufzeichnungen können auch in der Hauptverhandlung genutzt werden.
Ein weiterer Aspekt, den die Teilnehmenden aller Fokusgruppen hervorhoben, ist die Notwendigkeit einer systematischen Professionalisierung der Justiz in Form von Fort- und Weiterbildungen aller Verfahrensbeteiligten, die im Rahmen von sozial- und strafrechtlichen Verfahren möglicherweise auf Betroffene sexualisierter Gewalt treffen. Ein Fokus lag dabei v. a. auf Richter:innen und anderen Jurist:innen sowie auf Polizist:innen. Diese Forderung sowie die nach einem gegenseitigen Weiterbilden der unterschiedlichen Fachdisziplinen finden sich schon seit Längerem in der einschlägigen Literatur (Greuel und Petermann 2011). Darüber hinaus betonten v. a. die Teilnehmenden der ersten Fokusgruppe die Notwendigkeit der Veränderung spezifischer strafprozessualer Gegebenheiten, um Belastungen für Opferzeug:innen in straf- und sozialrechtlichen Verfahren zu reduzieren. Genannt wurden hier die Verkürzung von Verfahrensdauer, die Verbesserung der Vernetzung zwischen Verfahrensbeteiligten der Justiz und therapeutischen Akteur:innen sowie die konsequentere Informationsweitergabe zu generellen und v. a. individuellen Verfahrensabläufen an Opferzeug: innen und Nebekläger:innen. Dies deckt sich auch mit den „Empfehlungen zur Verbesserung der Situation von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend betroffener Menschen in Ermittlungs- und Strafverfahren“ der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs 2020).
Betroffene berichteten im Rahmen der Fokusgruppen und der Anhörungen der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs von negativen Erfahrungen aufgrund unsensiblen Umgangs durch aussagepsychologische Sachverständige (Schoon und Briken 2021). Hier würden laut Teilnehmenden der ersten Fokusgruppe v. a. die Qualifizierung von Sachverständigen und Gutacher:innen sowie Qualitätsstandards von aussagepsychologischen Gutachten eine Rolle spielen. Gewährleistet werden sollten also zunächst v. a. die korrekte Anwendung des Verfahrens der Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Schließlich seien einige Belastungen für Opferzeug: innen dadurch von vorneherein vermeidbar (Volbert et al. 2019b). Dazu könne auch zählen, unter bestimmten Umständen auf weitere möglicherweise belastende Befragungen zum Erlebten und ggf. die Durchführung einer inhaltsanalytischen Merkmalsanalyse einer Aussage zu verzichten (Greuel und Petermann 2011; Volbert et al. 2019b). Aussagepsychologische Sachverständige sollten darüber hinaus zusätzlich über klinisches Wissen, v. a. aber über fundierte gedächtnispsychologische Kenntnisse verfügen (Niehaus 2018; Hohoff 2021; Volbert et al. 2019b; Rohmann 2018). Dies könne auch zu einem empathischeren persönlichen Umgang in Begutachtungssituationen beitragen. Eine zusätzliche Wissensvermittlung zum Umgang mit potenziell traumatisierten Klient:innen wird ebenfalls als sinnvoll eingeschätzt (Bublitz 2020). Banse (2017) und Okulicz-Kozaryn et al. (2019) schlagen weiterhin vor, die Bezeichnung „rechtspsychologische/r Sachverständige“ schützen zu lassen und die bisherigen Zertifizierungsverfahren auszuweiten.
Vor allem in Fokusgruppe 2 wurde das aktuelle Vorgehen zur Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen mittels aussagepsychologischer Begutachtung im Rahmen von OEG-Verfahren kritisch thematisiert. Teilnehmende beschrieben die Beweisschwelle für Betroffene sexualisierter Gewalt in diesen Verfahren als schwer überwindbar. Laut Volbert et al. (2019b) sei die Überprüfung des Erlebnisbezuges von Aussagen zwar nicht per se vom Rechtskontext beeinflusst, allerdings entstünden durch unterschiedliche Beweisschwellen teils unterschiedliche Anforderungen an das Glaubhaftigkeitsbegutachtungsverfahren. In OEG-Verfahren reiche häufig die „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“, dass Ereignisse so stattgefunden haben. Die aussagepsychologische Methodik sieht einen solchen differenzierter Vergleich verschiedener Hypothesen allerdings nicht vor. Dennoch sei es in vielen Fällen möglich, Hypothesen vergleichend zu diskutieren (Volbert et al. 2019b). In diesem Zusammenhang erfolgte zwischenzeitlich sogar ein Beschluss wonach aussagepsychologische Sachverständige zukünftig relative Wahrscheinlichkeiten für konkurrierende Hypothesen prüfen sollten (BSG, Urt. v 17.04.2013 – B 9V 1/12 R, Rn. 58). Da dies genaugenommen allerdings nicht der Logik aussagepsychologischer Gutachten entspricht, wurde der Beschluss wieder zurückgezogen (Volbert et al. 2019b; Bublitz 2020). Ab dem 01.01.2024 tritt das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) in Kraft. Im Zuge der Opferentschädigung käme Betroffenen sexualisierter Gewalt vor allem eine neue Regelung zur Beweiserleichterung bei der Kausalitätsprüfung psychischer Erkrankungen zugute.
In der ersten Fokusgruppe wurde ferner eine bessere Aufklärung von Opferzeug:innen gefordert. Dies deckt sich auch mit Forderungen von Bublitz (2020), der diese Aufklärung nicht nur von aussagepsychologischer Seite im Hinblick auf mögliche Erwartungen an das Vorgehen und den Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens, sondern auch durch Therapeut:innen fordert. Auch Volbert et al. (2019b) und Schemmel und Volbert (2021) sprechen sich dafür aus, Personen, die ein Strafverfahren anstreben, im Vorhinein einer Therapie über mögliche Auswirkungen psychotherapeutischer Interventionen auf Erinnerungsinhalte und die damit einhergehenden Implikationen im Falle einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung umfassend aufzuklären. Schemmel und Volbert (2021) beleuchten zudem psychotherapeutische Behandlungen im Zusammenhang mit Strafverfahren näher und formulieren eine Reihe an Hinweisen für Praktiker:innen. Ein generelles Abraten von Psychotherapie zugunsten der Glaubhaftigkeit sei nicht sinnvoll und stabilisierende Maßnahmen nach traumatischen Erfahrungen zu befürworten. Hilfreich könne es allerdings sein, wenn Personen vor dem Beginn einer Psychotherapie eine Anzeige stellten, um eine umfassende Aussageerfassung sicherzustellen. Problematisch einzuschätzen sei es hingegen, wenn eine Psychotherapie vor einer Anzeigestellung begonnen wurde und bei Klient:innen zuvor keine expliziten Erinnerungen vorgelegen hätten. Würden dann im Zuge einer Psychotherapie bestimmte imaginativ-konfrontative Verfahren angewandt und gezielt nach Erinnerungen gesucht, bestünde die Gefahr möglicher Erinnerungsveränderungen. Um potenzielle Erinnerungsveränderungen rekonstruieren zu können, befürworten die Autor:innen in jedem Falle eine ausführliche Dokumentation der therapeutischen Sitzungen, wenn über potenziell strafrechtlich relevante Inhalte gesprochen wird.
Ferner erscheint es wichtig, Personen grundsätzlich gezielter und ausführlicher über die Möglichkeiten und Grenzen straf- und sozialrechtlicher Verfahren aufzuklären (Volbert 2012). So könnte laut Volbert (2012) ein Grund für ein Belastungserleben im Rahmen von Strafverfahren auch auf gesteigerte Erwartungen durch einen deutlich opferorientierteren Diskurs in der Fachwelt und Öffentlichkeit zurückzuführen sein.
Im Hinblick auf erlebte Belastungen im Zusammenhang mit Glaubhaftigkeitsbegutachtungen und im Zuge von gerichtlichen Verfahren allgemein erscheint allerdings nicht nur das Erleben betreffender Personen relevant, sondern auch mögliche Auswirkungen auf andere Betroffene sexualisierter Gewalt. So entscheiden sich einige Betroffene bewusst gegen ein Strafverfahren oder den Antrag auf Opferentschädigung, um vermeintlich vorrübergehende Belastungen zu vermeiden (Kavemann et al. 2016). Dies kann allerdings weitere, weitreichende Folgen haben. So berichten erwachsene Betroffene auch im Rahmen der Untersuchung von Schoon und Briken (2021) von einer fehlenden finanziellen Absicherung und damit einhergehenden sozioökonomischen Schwierigkeiten. Es erscheint naheliegend, dass ein fehlender Zugang zum Strafrecht bzw. zum Sozialen Entschädigungsrecht auch negative Auswirkungen auf individuelle Bewältigungsprozesse haben kann.
Für zukünftige Forschungsvorhaben ist ein systematisches Untersuchen des Erlebens von Glaubhaftigkeitsbegutachtung zielführend (Volbert et al. 2019b). Im Zuge dessen könnten auch die Zufriedenheit mit Glaubhaftigkeitsbegutachtungen und mögliche beeinflussende Faktoren, unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines Gutachtens, näher untersucht werden (Wegener 1989). Zum besseren Verständnis belastender Erfahrungen im Zusammenhang mit Glaubhaftigkeitsbegutachtungen wäre in Zukunft eine gezielte Untersuchung und Differenzierung von möglicherweise kurzfristigen und langfristigeren Auswirkungen auf die individuelle Bewältigung von Erfahrungen sexualisierter Gewalt sinnvoll. Der aktuelle konstruktive interdisziplinäre Austausch sollte in jedem Fall genutzt werden, um die vielfach beschriebenen und auch durch die Teilnehmenden der Fokusgruppen identifizierten Veränderungsmöglichkeiten weiter zu gestalten und somit vermeidbare Belastungen, auch im Rahmen von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen, für Betroffene sexualisierter Gewalt in Zukunft zu reduzieren.

Limitationen

Bei der vorliegenden Studie handelt es sich um eine qualitative Untersuchung einer geringen Anzahl an Fokusgruppen und eines Interviews. Die Untersuchung ist demnach nicht repräsentativ, und verallgemeinernde Schlussfolgerungen sind nicht möglich. Im Hinblick auf eine Übertragbarkeit der Ergebnisse sei dennoch zu erwähnen, dass im Rahmen der Abschlusstagung des Verbundprojektes „Auf-Wirkung“ 2 teilnehmende Expert:innen aus Erfahrung aus 2 unterschiedlichen Fokusgruppen die vorläufigen Ergebnisse des Teilprojekts 3 „Hindernisse für eine Bewältigung von Erfahrungen sexualisierter Gewalt“ kommentierten und kritisch einordneten. Die Impulse der inhaltlich reflektierenden Kommentare und der anschließenden Diskussion können im Sinne einer kommunikativen Validierung und qualifizierten Rückmeldung gedeutet werden und dienen somit der Qualitätssicherung der Erkenntnisprozesse (Kuckartz 2018). Aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Fokusgruppen konnten zudem unterschiedlichste fachliche und persönliche Expertisen eingeholt werden. Dies gewährleistete einen detaillierten Einblick in verschiedene interdisziplinäre Perspektiven. Alle Teilnehmenden wurden aufgrund ihrer Expertise gezielt und damit nicht zufällig ausgewählt. Das Teilprojekt 3 des Verbundprojektes „Auf-Wirkung“, in dessen Rahmen die vorliegende Studie entstanden ist, stellte gezielt die Untersuchung hinderlicher Erfahrungen Betroffener sexualisierter Gewalt in den Fokus. Zukünftige Studien zum Erleben von aussagepsychologischen Gutachten sollten das Phänomen ganzheitlich und systematisch untersuchen. Es konnte nicht nachvollzogen werden, warum 2 der 15 eingeladenen Teilnehmende sich nicht auf die Einladung zurückmeldeten. Ein Fokus dieses Beitrages liegt auf dem Erleben von aussagepsychologischen Begutachtungen. Eine der Sichtweisen bezieht sich dabei auf Erfahrungen von Menschen, deren Aussagen im sozial- oder im strafrechtlichen Kontext begutachtet wurden. Diese Schilderungen werden hier unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens oder eines Gutachtens beschrieben. Es ist möglich, dass die Bewertung einer Begutachtungssituation mit deren Ausgang zusammenhängen kann (Wegener 1989). Diese Zusammenhänge können im Rahmen der aktuellen Arbeit nicht abgebildet werden. Das interdisziplinäre Fokusgruppensetting wurde allerdings gewählt, um möglichst vielseitige Perspektiven zum Erleben von Glaubhaftigkeitsbegutachtung abzubilden und zu beschreiben.

Danksagung

Die Autorin möchte sich bei allen Fachexpert:innen und Expert:innen aus Erfahrung bedanken, die an den Fokusgruppen bzw. dem Interview teilgenommen haben. Großer Dank gilt auch Peer Briken und Melina Westermann für ihre Unterstützung.

Förderung

Die Arbeit wird im Rahmen des Verbundes „Auf-Wirkung. Aufarbeitung für wirksame Schutzkonzepte in Gegenwart und Zukunft“ durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert.

Interessenkonflikt

W. Schoon gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Open Access Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Fußnoten
1
Mit „Betroffenen“ sind in diesem Text Personen gemeint, die von Erfahrungen sexualisierter Gewalt berichten. Genutzt wird dieser Begriff an Stellen und in Kontexten, in denen Menschen diesen als Selbstbezeichnung verwenden. Im Rahmen strafrechtlicher Verfahren wird die gängige Bezeichnung „Opferzeug:innen“, in therapeutischen Kontexten der Begriff „Klient:innen“ verwendet.
 
2
Mit „positiven Ergebnissen“ ist hier gemeint, dass eine Aussage im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit als erlebnisbasiert eingeschätzt wird.
 
3
Gemeint ist hier die Unterstützung durch das Gutachten und durch die Anwesenheit der Gutachterin vor Gericht.
 
4
Mit „negatives Gutachten“ ist hier gemeint, dass die Nullhypothese („Die Aussage hat keinen Erlebnisbezug“) im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung nicht verworfen werden konnte.
 
5
Die beschriebenen aussagepsychologischen Begutachtungen haben im Zeitraum zwischen 2014 und 2020 stattgefunden.
 
6
Da erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen keine Qualitätsunterschiede aufweisen, liegt in solchen Fällen der Fokus auf der Prüfung der Aussageentstehung. Dies ermögliche, laut Steller (2020), eine Unterscheidung zwischen suggerierten und erlebnisbasierten Aussagen.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Banse R (2017) Qualitätssicherung von rechtspsychologischen Sachverständigengutachten durch ein moderiertes Peer-Reviewverfahen: Ein Vorschlag zur Diskussion. Prax Rechtspsychol 27:113–130 Banse R (2017) Qualitätssicherung von rechtspsychologischen Sachverständigengutachten durch ein moderiertes Peer-Reviewverfahen: Ein Vorschlag zur Diskussion. Prax Rechtspsychol 27:113–130
Zurück zum Zitat Greuel L (2009) Was ist Glaubhaftigkeitsbegutachtung (nicht)? Zum Problem der Dogmatisierung in einem wissenschaftlichen Diskurs. Interdiszip Fachz 12:70–89 Greuel L (2009) Was ist Glaubhaftigkeitsbegutachtung (nicht)? Zum Problem der Dogmatisierung in einem wissenschaftlichen Diskurs. Interdiszip Fachz 12:70–89
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Metadaten
Titel
Die vielseitigen Sichtweisen auf das Erleben aussagepsychologischer Begutachtung bei sexualisierter Gewalt – eine qualitative Fokusgruppenstudie
verfasst von
Wiebke Schoon, M.Sc. Psych.
Publikationsdatum
21.04.2022
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie / Ausgabe 2/2022
Print ISSN: 1862-7072
Elektronische ISSN: 1862-7080
DOI
https://doi.org/10.1007/s11757-022-00708-w

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