Erschienen in:
13.05.2022 | Übersichten
Mögliche indirekte Übertragung von DNA-Spuren
Empfehlungen des Kriminaltechnischen Institutes des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg für die Gutachtenerstattung im Hinblick auf die Beweiswürdigung vor Gericht
verfasst von:
Rasmus Förster, Kai Vollack, Peter Zimmermann
Erschienen in:
Rechtsmedizin
|
Ausgabe 1/2023
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Zusammenfassung
Im Rahmen des forensischen Sachbeweises führt eine Untersuchung von DNA-Spuren sehr oft zu klaren Ergebnissen, die eine Person als potenziellen Verursacher kennzeichnen. Statistische Berechnungen unterstützen die Annahme, dass diese Spur von der betreffenden Person verursacht wurde (Spur einer einzelnen Person) oder von dieser Person mitverursacht wurde (Mischspur verschiedener Verursacher). Der DNA-Sachbeweis wird auf diesem „source-/sub-source level“ selten in der Gerichtsverhandlung angezweifelt. Häufig wird jedoch in Abrede gestellt, dass die DNA-Übereinstimmung die Verübung der Straftat belegt. Die Diskussion wird darüber geführt, wie die DNA des Mandanten an das Asservat gekommen sei und wechselt somit auf den sogenannten „activity level“. Es wird darauf hingewiesen, dass die DNA des Mandanten von einer anderen Person oder mit Hilfe eines Gegenstandes indirekt auf das Asservat übertragen worden sein könnte (Sekundärtransfer). Der Mandant sei somit am Tatgeschehen nicht beteiligt gewesen. Experimentell ist die Möglichkeit eines solchen Sekundärtransfers und auch eines Tertiärtransfers (über eine weitere Person oder einen Gegenstand) belegt. Dennoch ist ein indirekter Transfer (Sekundär- oder Tertiärtransfer) seltener zu beobachten als eine direkte DNA-Übertragung (Primärtransfer). In den vorliegenden Empfehlungen werden Faktoren benannt, die für oder gegen eine indirekte Übertragung von DNA sprechen. Die in der Spur vorgefundene DNA-Menge der betrachteten Person bzw. deren Spurenanteil, das Auftreten bzw. die Intensität der Merkmale weiterer Personen sowie die Anzahl der insgesamt vorgefundenen Spuren mit Merkmalen entsprechend denen der fraglichen Person sind dabei essentiell für die Interpretation des forensischen Gutachters.