Erschienen in:
03.09.2015 | Alles, was Recht ist
Unversicherte Blödelei
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 9/2015
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Auszug
Bei der gesetzlichen Unfallversicherung geht ja so einiges durch, was als Arbeitsunfall zählen kann. Ein Sturz aus dem Fenster aufgrund von Neckereien gehört allerdings nicht dazu. Dies hat jetzt das hessische Landessozialgericht in Darmstadt festgestellt. Ein 27-jähriger Mann machte eine berufliche Umschulungsmaßnahme. Im ersten Obergeschoss des Gebäudes wurde er von sechs Mitschülerinnen mit einem Gummispritztier aus Fopperei nass gespritzt. Der Mann stand direkt am Fenster und versuchte dem Wasserstrahl auszuweichen — dabei sprang er über die Fensterbrüstung. Sein Plan ging nicht ganz auf: Statt auf einem Welldach vor dem Fenster sicher zu landen, rauschte er durch das Dach und verletzte sich an Fuß und Wirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies zur Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Eine „betriebsdienliche Tätigkeit“ liege nicht vor, der Mann sei aus Neckerei aus dem Fenster gefallen. Dass er sich nur unglücklich bewegt habe, ließen die Richter nicht gelten. Bei den Neckereien habe es sich um „höchstpersönliche Verrichtungen“ gehandelt, die grundsätzlich nicht unfallversichert seien. Solche Spielereien seien als „den betrieblichen Interessen zuwiderlaufendes Verhalten“ anzusehen. Az. L 3 U 47/13 …