Dieser Beitrag befasst sich mit den besonderen Voraussetzungen der Aufklärung minderjähriger sowie nichtdeutschsprachiger Patienten. Solchen Patienten, die kein Deutsch sprechen, muss ein „Sprachmittler“ zur Verfügung gestellt werden, der sowohl eine angehörige Person als auch ein professioneller Dolmetscher sein kann. Die dabei möglicherweise entstehenden Kosten sind den Patienten aufzuerlegen, können bei Asylbewerben, die sich erst kurz in Deutschland aufhalten, und Sozialhilfeempfängern aber auch vom Staat übernommen werden. Bei minderjährigen Patienten ist deren Fähigkeit zur Einwilligung in den Eingriff zu beachten. Eine Legaldefinition dieses Begriffs existiert nicht. Der Patient muss nach der Rechtsprechung aber entsprechend seiner geistigen Entwicklungsreife im Stande sein, den Eingriff und die Einwilligung in diesen richtig einschätzen zu können. Behandelnde Ärzte sind dazu angehalten, in jedem Fall die Einwilligungsfähigkeit zu dokumentieren. Da die Einwilligungsfähigkeit nicht gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit ist, kann der Arzt u. U. seinen Anspruch auf Vergütung verlieren, wenn der Behandlungsvertrag ohne das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter geschlossen wird. Weiterhin sind bei Abschluss eines Behandlungsvertrags mit dem Einverständnis der Eltern Fragen der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten, um einer möglichen entsprechenden Strafbarkeit zu entgehen. Gegebenenfalls ist hier eine vorherige Schweigepflichtentbindung erforderlich.